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Um einem vielfach verbreiteten Irrtum zu begegnen, sei an dieser Stelle darauf hinge- wiesen, dals das vor der Regierungs-Prüfungskommission(im Stadtbau) erworbene Zeugnis— abgeschen davon, dafs dasselbe frühestens mit dem vollendeten 17. Lebens- jahre erlangt werden kann— dem Schulzeugnis nicht gleichwertig ist. Das Regierungs- Prüfungszeugnis gewährt nichts, als die Berechtigung zum einjühr. freiwill. Militärdienst; die vor- stehend verzeichneten Berechtigungen können ausschlielslich durch den Besuch einer höheren Lehranstalt erlangt werden.
Der bevorstehende Umzug der Realschule nach der Hedwigstrasse.
In letzter Zeit sind mehrfach Anfragen erfolgt, wie es zu Ostern 1898 mit der Um- schulung gehalten werden soll. Ich beehre mich daher, Folgendes zur Kenntnis der Eltern unserer Schüler zu bringen..
Der für die Oberrealschule in der Kölnischen Allee errichtete Neubau ist nicht für soviel Klassen eingerichtet, wie in dem bisherigen Schulgebäude in der Hedwigstralse untergebracht waren. Bei dem zu Ostern 1898 erfolgenden Umazug der Oberrealschule mufs also notwendiger- weise ein Teil der bisherigen Oberrealschüler(etwa 200 an Zahl) in der Hedwigstraſse zurück- bleiben. Diese Schüler treten in die Realschule über, die zu demselben Zeitpunkt nach der Hed- wigstralse übersiedelt und ihre Klassenzahl verdoppelt.
Da die Oberrealschule von ihren bisherigen Schülern soviel behält, als sich in dem Neu- bau irgend unterbringen lassen, so kann ein UÜbertritt von Realschülern in die ent- sprechenden Klassen der Oberrealschule zu Ostern 1898 garnicht oder nur in vereinzelten Ausnahmefällen stattfinden.
Für diejenigen unserer jetzigen Schüler, die in den westlichen Stadtteilen wohnen,(etwa 16 der Gesamtzahl), wird dadurch der Schulweg gegen die bisherige Entfernung um ein paar Minuten verlängert. Anderseits bleiben ihnen die Schwierigkeiten erspart, die ihnen bei einer Umschulung inmitten des Lehrganges infolge der Verschiedenheit der Lehrbücher mit Notwendig- keit erwachsen wären.—
Da die Realschulklassen mit den entsprechenden Klassen der Oberrealschule in Bezug auf Lehrplan, Berechtigungen und Schulgeldsatz völlig übereinstimmen, so kann bei Neu-Einschulungen die Wahl der Anstalt hinfort ausschliefslich nach) der örtlichen Lage erfolgen.
Der erfolgreiche Besuch der Prima der Realschule, auf Grund dessen der Berechtigungs- schein für den einjährig-freiwilligen Militärdienst und für alle Zweige des Subalterndienstes erworben wird, berechtigt zugleich zum Ubergang in die Ober-Sekunda der Ober-Realschule. 1
Die lateinlose Realschule gewährt eine geeignete Vorbildung für Knaben, welche nicht für das Studium der Theologie, Philologie, Jura, Medizin bestimmt sind, und zumal für alle diejenigen, von denen die Berechtig ung zum einjährigen Militärdienst als End- ziel ins Auge gefaſst ist und welche einen praktischen Lebensberuf ergreifen sollen.
Der Besuch der Realschule kann aber vollen Erfolg nur dann haben, wenn der be- treffende Schüler die Anstalt wirklich bis zu der Reifeprüfung, die für Schüler unter


