Jahrgang 
1898
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15 16 Jahren nicht zu erreichen ist, besucht. Ist einmal der Entschluls gefalst, dem Knaben eine höhere Schulbildung angedeihen zu lassen, die ihm die Einjährigen-Berechtigung verleiht und die Wege zum weiteren Fortkommen ebnet, so muls, wenn die Mittel es irgend erlauben und die Begabung des Schülers ausreichend ist, darauf gehalten werden, dals er nun auch wirklich einen bestimmten Abschlufs erreicht. Jedes Stückwerk ist bei der Jugenderziehung vom Ubel. Verlälst ein Schüler die höhere Lehranstalt bereits aus Quarta oder Tertia, so hat er notwendigerweise von manchen Lehrgegenständen nur die Anfangsgründe erlernt und ist zu einer abgeschlossenen Bildung nicht gelangt.

Ferner weise ich wiederum darauf hin, dafs es im Interesse der Schüler liegt, wenn die Familien sich in möglichst enger Fühlung mit der Schule halten. Die Lehrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kenutnisstand und über das Verhalten der Schüler persönlich Auskunft zu erteilen. Wir ersuchen deshalb die Eltern, sich in Fällen, wo Betragen und Fortschritte der Sehüler zu Ausstellungen Anlals geben, sich rechtzeitig entweder mit dem Direktor oder dem Klassenlehrer oder dem betr. Fachlehrer in Verbindung setzen zu wollen.

Damit die Eltern von erheblicheren Fällen nicht ordnungsmälsigen Verhaltens ihrer Söhne Kenntnis erhalten, hat die Schule ein Mitteilungsheft eingeführt. Auch diese Mitteilungen sollen dazu beitragen, die Familie in den Stand zu setzen, in gemeinsamem Wirken mit der Schule die für die Erziehung und für die körperliche und geistige Ausbildung des Schülers geeigneten Maſsregeln zu ergreifen.

Das neue Schuljahr wird Montag, den 18. April 1898, mit der Prüfung der neu. Angemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8. Uhr im Schulgebäude, Hedwigstraſse 1, einzufinden.

Die Aufnahme nach Sexta erfolgt in der Regel nach vollendetem neunten Lebens- jahre. Erforderlich für dieselbe ist:

Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reine Hand- schrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Verstöfse gegen die Rechtschreibung nachzuschreiben; Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntschaft mit den Ge-

schichtem des Alten und Neuen Testaments. 3 1

12 Dies Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 8 der Schulgesetze der vorferi gen Genehmigung des Direktors; auch darf später ohne vor herige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.

Das Schulgeld beträgt in allen Klassen 108 Mark für Einheimische und 144 Mark für Auswärtige. Gesuche um Schulgelderlafs können nur für würdige und bedürftige Schüler von Quarta aufwärts berücksichtigt werden. Vorgedruckte Muster für solche Eingaben können beim Direktor in Empfang genommen werden.

In Schulangelegenheiten ist der Unterzeichnete an jedem Schultage vormittags von 11 bis 12 Uhr in seinem Amtszimmer(Hedwigstralse 1, I) zu sprechen.

Cassel, am 2. April 1898. Der Direktor der Realschule: Dr. A. Harnisch.