Jahrgang 
1897
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b) zum Studium der Landwirtschaft auf den Landwirtschaftlichen Hochschulen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtschafts- schulen;

c) zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlaſs des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichs-Prüfung(Offizier);

d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlaſs des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung.

8. Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gym- nasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen der Gymnasial- Abiturienten.

Um einem vielfach verbreiteten Irrtum zu begegnen, sei an dieser Stelle darauf hinge- wiesen, daſs das vor der Regierungs-Prüfungskommission(im Stadtbau) erworbene Zeugnis abgesehen davon, dafs dasselbe frühestens mit dem vollendeten 17. Lebens- jahre erlangt werden kann dem Schulzeugnis nicht gleichwertig ist. Das Regierungs- Prüfungszeugnis gewährt nichts, als die Berechtigung zum einjähr.-freiwill. Militärdienst; die vor- stehend verzeichneten Berechtigungen können ausschlielslich durch den Besuch einer höheren Lehranstalt erlangt werden.

Der bevorstehende Umzug der Realschule.

Voraussichtlich zu Ostern 1898 wird die Realschule in das bisher von der Oberrealschule benutzte Schulgebäude in der Hedwigstralse übersiedeln, während die Oberrealschule gleich- zeitig in das neuerrichtete Schulhaus in der Kölnischen Allee verlegt wird.

Der Lehrgang der Klassen Sexta bis Prima der Realschule ist derselbe wie derjenige der Klassen Sexta bis Unter-Sekunda der Oberrealschule. Der erfolgreiche Besuch der Prima der Realschule, auf Grund dessen der Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen Militärdienst und für alle Zweige des Subalterndienstes erworben wird, berechtigt daher zugleich zum Ubergang in die Ober-Sekunda der Oberrealschule. Auch der Schulgeldsatz ist in beiden Schulen der gleiche.

Sobald die Oberrealschule und die Realschule diejenigen Räume bezogen haben werden, in denen sie endgültig verbleiben sollen, kann somit bei Neu-Einschulungen die Wahl der Anstalt ausschliefslich nach der örtlichen Lage erfolgen.

Etwas anders gestaltet sich die Frage für diejenigen Schüler, die der Realschule bereits als Schüler angehören. Da die Lehrbücher im Deutschen, im Französischen, in der Naturbeschreibung und teilweise auch im Englischen an beiden Anstalten verschieden sind, so ist eine Um schulung inmitten des Lehrganges nicht ohne gewisse Schwierig- keiten ausführbar. Es wird sich daher empfehlen, zur Umschulung nur in denjenigen Fällen

zu schreiten, wo den bei dem Ubergang zu überwindenden Schwierigkeiten wesentliche vVorteile in Bezug auf die örtliche Lage gegenüberstehen.