Jahrgang 
1897
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Die lateinlose Realschule gewährt eine geeignete Vorbildung für Knaben, welche nicht für das Studium der Theologie, Philologie, Jura, Medizin bestimmt sind, und zumal für alle diejenigen, von denen die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst als Endziel ins Auge gefalst ist und welche einen praktischen Lebensberuf ergreifen sollen.

Der Besuch der Realschule kann aber vollen Erfolg nur dann haben, wenn der betreffende Schülèr die Anstalt wirklich bis zu der Reif eprüfung, die für Schüler unter 15 16 Jahren nicht zu erreichen ist, besucht. Ist einmal der Entschlufs gefafst, dem Knaben eine höhere Schul- bildung angedeihen zu lassen, die ihm die Einjährigen-Berechtigung verleiht und die Wege zum weiteren Fortkommen ebnet, so mufs, wenn die Mittel es irgend erlauben und die Begabung des Schülers ausreichend ist, nachdrücklichst darauf gehalten werden, daſs er nun auch wirklich einen bestimmten Abschluſs erreicht. Jedes Stückwerk ist bei der Jugenderziehung vom ÜUbel. Verläſst ein Schüler die höhere Lehranstalt bereits aus Quarta oder Tertia, so hat er notwendiger- weise von manchen Lehrgegenständen nur die Anfangsgründe erlernt und ist zu einer abgeschlossenen Bildung nicht gelangt.

Ferner weise ich wiederum darauf hin, dafs es im Interesse der Schüler liegt, wenn die Familien sich in möglichst enger Fühlung mit der Schule halten. Die Lehrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kenntnisstand und über das Verhalten der Schüler persönlich Auskunft zu erteilen. Wir ersuchen deshalb die Eltern, sich in Fällen, wo Betragen und Fortschritte der Schüler zu Ausstellungen Anlaſs geben, sich rechtzeitig entweder mit dem Direktor oder dem Klassenlehrer oder dem betr. Fachlehrer in Verbindung setzen zu wollen.

Damit die Eltern von erheblicheren Fällen nicht ordnungsmälsigen Verhaltens ihrer Söhne Kenntnis erhalten, hat die Schule ein Mitteilungsheft eingeführt. Auch diese Mitteilungen sollen dazu beitragen, die Familie in den Stand zu setzen, in gemeinsamem Wirken mit der Schule die für die Erziehung und für die körperliche und geistige Ausbildung des Schülers geeigneten Malsregeln zu ergreifen.

Das neue Schuljahr wird Montag, den 26. April 1896, mit der Prüfung der neu Angemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schulgebäude, Friedrich-Wilhelmsplatz 6, einzufinden.

Die Aufnahme in die Sexta erfolgt in der Regel nach vollendetem neunten Lebensjahre. Erforderlich für dieselbe ist:

Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reine Hand- schrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Verstöfse gegen die Rechtschreibung nachzuschreiben; Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des Alten und Neuen Testaments.

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Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 8 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Direktors; auch darf später ohne vorherige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.