Jahrgang 
1886
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§. 10.

Sollte einſtmalen das in Corbach beſtehende Gymnaſium, oder die jetzt damit verbundene Real⸗ ſchule aufgehoben oder verlegt werden, dann können Jünglingen die nach§. 4 zur Unterſtützung in ihrem Streben nach höherer Bildung qualifiziert ſind, ſolche gewährt werden, wenn ſie eine andere Waldeckſche oder ſonſtige unter ſtaatlicher Kontrolle ſtehende höhere Schulanſtalt beſuchen.

§. 11.

Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung und die Verleihung von Unterſtützungen aus den Zinſen deſſelben ſoll einer Kommiſſion von drei Mitgliedern anvertraut werden. Ein Mitglied derſelben wird der jedesmal regierende Fürſt zu Waldeck und Pyrmont Durchlaucht, reſpektive der jedesmalige Chef des Fürſtlichen Hauſes zu ernennen die Gnade haben, der jedesmalige im Amte befindliche Bürgermeiſter der Stadt Corbach und auch der jedesmalige Direktor des Gymnaſiums und der damit verbundenen Realſchule zu Corbach ſind von Amtswegen Mitglieder der Kommiſſion.

§. 12.

Sollte der in§. 10 gedachte Fall eintreten, und ein Direktor des Corbacher Gymnaſiums und der Realſchule daſelbſt nicht mehr vorhanden ſein, ſo ermächtige ich hierdurch den Gemeinderat der Stadt Corbach, eine ihm geeignet erſcheinende Perſon als drittes Mitglied der Kommiſſion zu wählen und zwar jedesmal auf einen Zeitraum von höchſtens ſechs Jahren.

§. 13.

Da ſich dermalen im Fürſtentum Waldeck bereits vier Religions⸗ reſpektive Glaubens⸗Genoſſen⸗ ſchaften befinden, deren Zahl ſich im Laufe der Zeiten leicht noch vermehren kann, ſo beſtimme ich hiermit und zwar lediglich in der Abſicht eine Kolliſion der Pflichten zu verhindern, daß kein Geiſtlicher oder Religionsdiener jemals in die Verwaltung eintreten reſp. bei Verleihung der Un⸗ terſtützungen mitwirken ſoll.

§. 14.

Die Verwaltungs⸗Kommiſſion wird ſich unter Genehmhaltung der dem Gymnaſium reſpektive der Realſchule zunächſt vorgeſetzten Behörde eine Geſchäftsordnung geben und jährlich Rechnung legen.

Mein Wunſch iſt es, daß jährlich entweder in den Nachrichten reſp. den Programmen des Gymnaſiums oder in anderer geeignet erſcheinender Weiſe ſummariſche Angaben veröffentlicht werden über die Zahl der unterſtützten jungen Leute und der verwendeten Zinſen.

§. 15.

Sollte ich, was Gott verhüten wolle, während der mir noch zuſtehenden kurzen Lebensdauer in Vermögensverfall geraten, ſo behalte ich mir hierdurch ausdrücklich vor, die Zinſen dieſer Stif⸗ tung bis zu meinem Heimgange für mich ſelbſt in Anſpruch nehmen zu können.

Berlin N. W. Karlſtraße 17, am 28. Mai 1884.

(L. S.) gez.: Jacob Wittgenſtein aus Corbach.

Genehmigt mit Ermächtigung des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ angelegenheiten.

Caſſel, den 27. Mai 1885.

Königl. Provinzial⸗Schulkollegium. (L. S.) gez.: Graf zu Eulenburg.