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§. 1. Dieſelbe erhält den Namen:
„Stiftung Simson unch Rebecen Mittgenstein“, welcher bei allen die Verwaltung des Stiftungs⸗Fonds(§. 3) oder die Verleihung von Unter⸗ ſtützungen betreffenden Verhandlungen und Verfügungen voll und ganz angewendet werden ſoll.
§. 2. Sitz der Stiftung iſt für alle Zeiten die Stadt Corbach. §. 3.
Das Stiftungskapital beſteht aus 15 000 Mark in Worten Fünfzehntauſend Mark. Ich werde dasſelbe vierzehn Tage nach Empfang der Landesherrlichen Genehmigung der Stiftung, der Ver⸗ waltung derſelben(§. 11) entweder in baar, oder in guten, mindeſtens 4% Papieren, welche pu⸗ pillariſche Sicherheit gewähren, übergeben.
§. 4.
Zweck der Stiftung iſt es, im Fürſtentum Waldeck geborenen, würdigen, mit guten Anlagen ausgeſtatteten und bedürftigen Jünglingen, welche ſich eine höhere Bildung anzueignen wünſchen, den Beſuch des Gymnaſiums oder der mit demſelben verbundenen Realſchule zu Corbach durch Gewährung von baaren Mitteln aus den Zinserträgen des Stiftungsfonds möglich zu machen oder zu erleichtern.
§. 5.
Bei Verleihungen von Unterſtützungen ſoll keinerlei Rückſicht auf Religion, Konfeſſion, Stand oder Abſtammung genommen werden. Würdigkeit, Tüchtigkeit und Bedürftigkeit, worüber eventuell Nachweis geliefert werden muß, ſoll, neben der im Waldeckſchen erfolgten Geburt, allein ent⸗ ſcheidend ſein..
§. 6.
Die Verleihung einer Unterſtützung ſoll niemals länger, als auf die Dauer eines Jahres
erfolgen und iſt nach deſſen Ablauf eventuell von neuem zu bewilligen.
§. 7.
Zu den Unterſtützungen dürfen nur die Zinſen verwendet werden.
Iſt zur Verwendung der Zinſen eines Jahres keine Gelegenheit geweſen, ſo ſind die nicht verwendeten Zinſen dem Stiftungskapitale dauernd zuzuſchlagen und zinstragend anzulegen.
§. 8.
Das Stiftungsvermögen ſoll nach den geſetzlichen Beſtimmungen verwaltet werden, welche bezüglich des Vermögens Unmündiger beſtehen und bei der Stadt Corbach, beim Staate oder ſonſt pupillariſch ſicher angelegt werden. Eine Vermehrung des einmal erreichten Beſtandes auf Koſten der Mildthätigkeit ſoll nicht ſtattfinden.
§. 9.
Sollte der einmal erreichte Beſtand des Vermögens durch irgend einen Umſtand angegriffen ſein, dann muß die Verwaltung dafür ſorgen, daß nach und nach, aber ohne den Stiftungszweck G. 4) zu ſehr zurücktreten zu laſſen, der Verluſt durch Erſparniſſe erſetzt und der vorherige Beſtand wieder erreicht werde.


