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Geſchäfts-Ordnung der Derwaltungskommission für die Stiftung„Simſon und Rebecca Wittgenſtein“.
§. 1. Mitglieder.
Die Verwaltungskommiſſion beſteht nach§. 11 der Stiftungsurkunde aus drei Mitgliedern. Eins derſelben wird von dem jeweiligen regierenden Fürſten zu Waldeck und Pyrmont, reſp. von dem jeweiligen Chef des Fürſtlichen Hauſes ernannt, das zweite iſt der jedesmalige Direktor des Landesgymnaſiums zu Corbach und das dritte der jedesmalige Bürgermeiſter der Stadt Corbach.
§. 2. Verteilung der Geſchäfte.
Das vom regierenden Fürſten zu Waldeck und Pyrmont reſp. von dem Chef des Fürſtlichen Hauſes ernannte Mitglied der Verwaltungskommiſſion führt in dieſer den Vorſitz und vertritt die Stiftung nach außen, der Direktor des Landesgymnaſiums verſieht das Amt des Schriftführers und der Bürgermeiſter der Stadt Corbach fungiert als Kaſſierer und Rechnungsführer.
§. 3. Sitzungen. A. Regelmäßige.
Die Kommiſſion tritt im Anfang eines jeden Semeſters zu einer Beratung zuſammen, in welcher, nachdem der Rechnungsführer über die Finanzlage berichtet, die Höhe der im laufenden Semeſter zu Unterſtützungen verwendbaren Summe feſtgeſettt wird. Sodann legt der Vorſitzende die eingegangenen Unterſtützungsgeſuche vor, worauf die Frage nach der in Waldeck erfolgten Ge⸗ burt und der Bedürftigkeit der Bewerber geprüft wird.
In einer zweiten innerhalb der nächſten zwei Wochen abzuhaltenden Sitzung legt der Gym⸗ naſialdirektor die inzwiſchen von der Lehrerkonferenz in Betreff der Würdigkeit und Tüchtigkeit der in der erſten Kommiſſionsſitzung im übrigen(§. 5 der Stiftungsurkunde) für qualifiziert befundenen Bewerber gemachten Vorſchläge vor, worauf die Kommiſſion ihre definitiven Beſchlüſſe über die betreffenden Unterſtützungsgeſuche faßt.
B. Außerordentliche.
Dem Vorſitzenden der Kommiſſion ſteht das Recht zu, falls beſondere Umſtände es wünſchens⸗
wert erſcheinen laſſen, jederzeit eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen. §. 4. Rechnungsſtellung.
Im Monat März eines jeden Jahres wird dem Provinzial⸗Schulkollegium zu Caſſel Rechnung
geſtellt. §. 5.
3 Rechenſchaftsberichte.
über die Zahl der unterſtützten Schüler und über die Summe der verwendeten Zinſen werden in den jährlichen Programmen des Landesgymnaſiums ſummariſche Mitteilungen veröffentlicht.


