Jahrgang 
1928
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vier Wochen aufzunehmen, ihnen Betätigung und Beratung zu bieten, jedoch iſt jede ſelbſtän dige unterrichtliche oder erzieheriſche Tätigkeit ausgeſchloſſen.

Vfg. I A 676/27 vom 20. 4. 27. Bei einem Schulausfluge wurde kürzlich infolge Spielerei mit einem Teſchingrevolver ein Teilnehmer von einem Mitſchüler ſchwer verletzt. Ein ähnlicher ſchwerer Unglücksfall ereignete ſich durch Spielerei mit einer Schleuder. Es mußten längere Gefängnisſtrafen verhängt werden. Die Schüler ſind von dieſen Unglücks⸗ fällen in Kenntnis zu ſetzen. Der Beſitz und Gebrauch von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern iſt mit An⸗ drohung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle mit Verweiſung zu beſtrafen.

Min.⸗Erlaß UIII A 802, U II, UIV, UVI vom 30. 5. 27. Die Schüler ſind auf Schonung der Pflanzen⸗ und Tierwelt aufmerkſam zu machen und vor dem Feueranzünden im Walde zu warnen.

Vfg. 7190 vom 16. 6. 27. Von den Mehreinnahmen der Schule dürfen für 1000 Mk. Muſikinſtrumente für das Schülerorcheſter beſchafft werden.

Min.⸗Erlaß UII 888.1, U III D vom 12. 8. 27. Die neuen Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler und Schülerinnen an den höheren Schulen Preußens werden bekannigegeben:

§ 1. Über die Verſetzung der Schüler entſcheidet die Klaſſenkonferenz. Jedes Mitglied der Klaſſenkonferenz urteilt nicht auf Grund der Leiſtungen in einem oder mehreren Fächern, ſondern unter Berückſichtigung der Geſamtheit der Leiſtungen. Die Entſcheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag.

§ 2. Ein Schüler iſt zu verſetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächſten Klaſſe erfolgreich mitarbeitet. Dabei iſt es in das pflichtmäßige Ermeſſen der Konferenz geſtellt, wieweit ſie über mangelhafte oder nicht genügende Leiſtungen in einzelnen Fächern hinwegſehen, oder auf außergewöhnliche Umſtände, die die Ent⸗ wicklung des Schülers gehemmt haben, Rückſicht nehmen will.

§ 3. Unzuläſſig iſt die Verſetzung unter der Bedingung der Nachprüfung oder die Verſetzung in einigen Fächern.

§ 4. Für die Verſetzungszeugniſſe gelten die allgemeinen Vorſchriften über Zeugniſſe, mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbeſchluſſes, durch den die Verſetzung oder Nichtverſetzung ausgeſprochen worden iſt, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken iſt.

§ 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe nicht haben verſetzt werden können, müſſen die Anſtalt verlaſſen, wenn nach dem Urteil der Klaſſenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr vor⸗ ausſichtlich keinen Erfolg verſprechen würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maß⸗ nahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr vorher von dieſer Möglichkeit Mitteilung gemacht worden iſt.

§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Verſetzung eines Schülers zweifelhaft iſt, ſind die Erziehungsberechtigten mindeſtens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweiſen.

§ 7. Schüler, die die Schule verlaſſen haben, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klaſſe aufgenommen werden als die, aus der ſie abgegangen ſind. Iſt beim Übergang auf eine andere Schule nach den geltenden Beſtimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, ſo iſt die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berückſichtigen.

§ 8. Vorſtehende Beſtimmungen treten erſtmalig für die Oſterverſetzung 1928 in Kraft.

Min.⸗Erlaß U II 17 143 U VI vom 15. 10. 27. Die Reifeprüflinge ſind nach Abſchluß der Turnprüfung darauf hinzuweiſen, daß die Teilnahme an Leibesübungen und einſchlägigen Vorleſungen für die Zulaſſung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen Vorbedingung iſt.

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