(Zum Nachweiſe eines ordnungsmäßigen Berufsſtudiums wird gefordert, daß der Kandidat während mindeſtens zwei Semeſtern an praktiſchen Übungen bei dem Hochſchul⸗Turn⸗ und Sportlehrer teilgenommen und während einer gleichlangen Zeit Vorleſungen aus dem Gebiet der Leibesübungen gehört hat. Von der Bedingung der Teilnahme an praktiſchen Übungen wird befreit, wer durch amtsärztliches Zeugnis nachweiſt, daß er, obwohl es die geſundheitliche Befähigung zur Bekleidung des Lehramtes beſitzt, zur Teilnahme an praktiſchen Übungen körperlich nicht in der Lage iſt. Außerdem kann der Miniſter in beſonders gearteten Aus⸗ nahmefällen Befreiung gewähren.§ 5, 2 der Ordnung der wiſſenſchaftlichen Prüfung für das Lehramt an hoheren Schulen)... 1
Vfg. 13 553 vom 17. 11. 27. Die Aufnahme folgender Bekanntmachung in die Jahresberichte wird angeordnet:
Am 1. Mai 1928 werden in die ſtaatlichen Pädagogiſchen Akademien je 50 Studenten neu auf⸗ genommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangeliſcher Volksſchullehrer und ⸗lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholiſcher Volksſchullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volks⸗ ſchullehrern und ⸗lehrerinnen.
Der Bildungsgang iſt zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewiſſen Voraus⸗ ſetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. Internate ſind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne ſind bei den Sekretariaten der Pädagogiſchen Akademien erhältlich.
Das Aufnahmegeſuch iſt bis ſpäteſtens zum 15. März 1928 an eine der Pädagogiſchen Akademien zu richten.
Der Meldung ſind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,.
2. eine beglaubigte Abſchrift des Reifezeugniſſes einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt oder eine Be⸗ ſcheinigung des Anſtaltsleiters über die beſtandene Reifeprüfung oder über das vorausſichtliche Beſtehen derſelben,
3. ein Geſundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienſtſiegels berechtigten Arztes,
4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.
Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in Ausſicht genommen iſt, zur Prüfung ihrer muſikaliſchen Kenntniſſe und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müſſen mit der allgemeinen Muſiklehre vertraut ſein, ein einſtimmiges ſchlichtes Motiv nachſingen und niederſchreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig ſingen können Im Spiel eines der drei Inſtrumente Geige, Klavier oder Orgel müſſen die elementaren Grundlagen vorhanden ſein.
Die Bewerberinnen werden ſich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntniſſe und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeſchloſſenen Lyzeumsbildung ausweiſen müſſen.
Vfg. 12 713 vom 29. 11. 27. Aus Anlaß eines Einzelfalles hat der Herr Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung durch Erlaß vom 21. Oktober d. JIs.— U II 1401 II U III A— darauf hingewieſen, gegen die Aufbringung von Geldbeträgen ſeitens der Elternbeiräte, Elternvereine uſw. ſei nichts einzuwenden; er vermöge aber nicht zu geſtatten, daß derartige Sammlungen mit der Schule oder durch die Schule erfolgen. Dieſer Zuſtand ſei, wo er beſtehe, ſofort zu beſeitigen.
Vfg. 2239 vom 11. 2. 28. Den Direktoren wird die Entſcheidung über Anträge auf Befreiung vom Spielnachmittag auch für andere als amtsärztlich beſcheinigte Fälle über⸗ tragen.
Vfg. 1773 vom 7. 2. 28. Der Gebrauch von„Lingua Latina“ für den lateiniſchen Anfangsunterricht in U II und von Bohrmann„Seyndlitz'ſche Geographie für höhere Lehr⸗ anſtalten(Heft 1—8) wird genehmigt.
Vfg. 3877 vom 23. 3. 28. Die verſuchsweiſe Einführung des Teubner'ſchen Geſchicht⸗ lichen Unterrichtswerkes für höhere Lehranſtalten wird genehmigt.
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