Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und der Jahreszeit verschieden— eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.
An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Kon- zerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers teilnehmen.
Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereinigun- gen zu wissenschaftlichen und anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Klassenlehrers gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht er- laubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Falle die Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers nachzusuchen.
Es ist den Schülern verboten, Waren irgendwelcher Art auf Borg oder Rechnung zu entnehmen, es sei denn, daß die Eltern oder deren Stellvertreter durch schriftliche, dem Direktor einzureichende Erklärung ihre Einwilligung dazu aussprechen, zugleich unter Angabe, auf welche Gegenstände(Bücher, Schreibgerät usw.) die Erlaubnis sich erstrecken soll.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Be- treffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassen- lehrers eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Das Radfahren ist nur solchen Schülern gestattet, deren Vater oder Vormund ihnen
schriftlich die Erlaubnis dazu erteilt hat.— Es dürfen nur Räder mit einer Sicherheitsvor- richtung(Bremse) angewendet werden.— Das Fahren vom Wilhelmshof ist als besonders gefährlich verboten.— Die Schüler dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht über eine gewisse
Grenze, die auf allen von hier ausgehenden Straßen in einer Entfernung von ungefähr drei Stunden festgesetzt ist, hinausfahren.— Das Fahren in größerer Anzahl ist nicht gestattet. Wenn mehr als 4 Schüler eine gemeinschaftliche Radfahrt zu machen wünschen, so haben sie dazu die Erlaubnis des Direktors und ihres Klassenlehrers zu erbitten.
Der Unterzeichnete nimmt Anlaß auf die Gefahren hinzuweisen, die mit dem Besitze und unbehüteten Gebrauche von Waffen aller Art, namentlich aber Schußwaffen, für Schüler verbunden sind. Schüler, die an Orten, wo die Schule für ihre Beaufsichtigung ganz oder teilweise verantwortlich ist, im Besitze von Waffen betroffen werden, haben die ernstesten Schulstrafen zu gewärtigen.
Von dem Ankauf alter, schon gebrauchter Lehrbücher wird im allgemeinen abgeraten. Zerrissene, beschmutzte oder sonst unbrauchbare Bücher können überhaupt nicht, ältere Auf-


