Jahrgang 
1909
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lagen nur dann geduldet werden, wenn sie von den neuesten sich nicht wesentlich unter- scheiden.

Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stellver- treter schriftlich bei dem Direktor abgemeldet werden und sich bei ihm verabschieden. For- mulare zu Abmeldungen sind bei dem Schuldiener kostenlos zu erhalten.

Wenn ein Schüler nicht in der ersten Woche nach dem Schulschluß eines Unter- richtsvierteljahres von seinem Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor abgemeldet ist, so hat er das Schulgeld für das nächste Vierteljahr noch zu entrichten.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 19. April, morgens 8 Uhr, mit der Auf- nahmeprüfung. Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete am 17. April in den Vormittagstun- den in seinem Amtszimmer(Gymnasialgebäude) entgegen. Das für die Anmeldung Erforder- liche weisen die Anmeldescheine nach, welche durch den Schuldiener kostenlos zu erhalten sind.

Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9 10 Jahren das geeignetste. Knaben unter 9 Jahren können nur ausnahmsweise aufgenommen werden.

An Vorkenntnissen wird verlangt:

1. Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift.

2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben.

3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben.

4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und des Neuen Testaments.

Das Schulgeld beträgt für die Klassen I1II1 150 M, für die übrigen Klasssen 130 Mark jährlich und ist vierteljährlich vorauszubezahlen.

Der verhältnismäßig schwache Besuch des wahlfreien Unterrichtes besonders im Eng- lischen und im Zeichnen läßt darauf schließen, daß von manchen Seiten die Bedeutung dieser Fächer unterschätzt wird. Je größer diese gerade in der heutigen Zeit geworden ist, um so mehr wäre zu wünschen, daß die Gelegenheit, welche das Gymnasium bietet, besser benutzt und der betreffende Unterricht nicht ohne reifliche Erwägung und dringenden Grund ver- säumt würde.

Erneut wird hier aus dem Ministerialerlaß vom 20. Mai 1880 U II 1564 betr. das Verbindungswesen an höheren Schulen folgende Stelle zum Abdruck gebracht:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden. Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen ver- folgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt