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eine Zeit lang unentdeckt einer Verbindung angehört haben. Denn die Schülerver- bindungen sind die Pflanzstätten für Ungesetzlichkeiten jeder Art; sie erziehen förmlich zu Lug und Trug und vernichten vollständig das Vertrauen, das zwischen Lehrern und Schülern herrschen sollte. Wer daher dem Verbindungstreiben der Schüler durch Be- günstigung oder Verheimlichung Vorschub leistet, der wirkt direkt oder indirekt mit an dem Verderben der Jugend. Es ist mithin eine Pflicht nicht nur der Eltern unserer Schüler, sondern auch aller derer, denen das Wohl unserer Jugend wirklich am Herzen liegt, wo irgend sie Anzeichen für das Bestehen von Verbindungen wahrnehmen sollten, je nach Umständen selbst warnend und hemmend einzugreifen, oder uns offen und ver-— trauensvoll— natürlich nicht etwa in anonymen Zuschriften— von ihren Wahrnehmungen Mitteilung zu machen. Um die Erfüllung dieser Pflicht erlaube ich mir im Interesse unserer Jugend die Eltern und die Freunde unserer Anstalt herzlich zu bitten.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh- migung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Er- laubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahres- zeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Klassenlehrers verlassen dürſfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver-— schieden— eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.
An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassen-— lehrers teilnehmen.
Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen und andern Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Klassenlehrers gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht erlaubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung andrer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers nachzusuchen.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des


