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die an einem vollständigen Realgymnasium durch die Versetzung nach Obersekunda, oder an einem Realprogymnasium durch das Bestehen der Reifeprüfung erworben werden. Nur wenn sie auf die Obersekunda eines Realgymnasiums übergehen wollen, haben sie, falls es der aufnehmende Direktor für erforderlich hält, noch durch eine besondere Prüfung nachzuweisen, ob sie in den neuen Sprachen und in den Realien die zur Aufnahme in die Obersekunda einer Realanstalt erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Demnach empfiehlt sich's nach wie vor für alle Schüler, von denen es bereits feststeht, daß sie nicht studieren und überhaupt keine Laufbahn ergreifen sollen, die den Besuch der 3 oberen Klassen eines Gymnasiums zur Voraussetzung hat, beim Eintritt in die Untertertia statt des Unterrichts im Griechischen den Ersatzunterricht im Englischen und Französischen zu wählen. Für alle diese Schüler wird die Kenntnis des Englischen und die Vertiefung ihrer Kenntnisse im Französischen weit wertvoller sein, als die Kenntnis der Elemente des Griechischen. Für diejenigen nach Untertertia versetzten Schüler hingegen, von denen es noch nicht feststeht, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ist natürlich die Teilnahme am griechischen Unterricht vorzuziehen.
Im Hinblick auf wiederholt vorgekommene Unglücksfälle ersuche ich abermals die Eltern unserer Schüler, ihren Söhnen den Gebrauch von Schießwaffen jeder Art ent- weder gänzlich zu untersagen, oder doch, wenn sie es für angemessen halten, ihn zu gestatten, mir davon Mitteilung zu machen. Ich muß daran erinnern, daß nach einem Ministerial-Erlaß Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemesseno Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu be- strafen sind.
In demselben Erlaß, in dem der Herr Minister diese Bestimmunpg trifft, weist er auch auf die Segnungen hin, die aus dem einmütigen Zusammenwirken von Elternhaus und Schule für die Jugend hervorgehen müssen, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.
In der That ist dies Zusammenwirken ganz unerläßlich, wenn das Gymnasium seiner Aufgabe, nicht nur zu unterrichten, sondern auch zu erziehen, gerecht werden soll. Ja es bedarf dazu noch mehr, es bedarf dazu auch der Mitwirkung der Bürgerschaft. Wenn außerhalb der Schule vorkommende Ungehörigkeiten und Ausschreitungen der Schüler der Kenntnis der Lehrer entzogen, ja gellissentlich vor den Lehrern verborgen werden, dann ist es schwer, ja fast unmöglich für diese, durch Warnungen und Strafen erziehend auf das Verhalten der Schüler außerhalb der Schule einzuwirken, und es liegt die Gefahr nahe, daß sie von ungesetzlichem Treiben der Schüler erst dann Kenntnis erhalten, wenn es zu spät ist, durch Waraungen und Schulstrafen noch zu bessern. Eine
Besserung ist aber in den meisten Fällen nicht zu erwarten, wenn Schüler erst einmal 5


