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oder teilweise erlassen werden. In der Regel werden diese Wohlthaten nicht im ersten Jahre des Schulbesuches verliehen. Die Bewerber haben ihre von Zeugnissen über die Bedürftigkeit ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen begleiteten Gesuche spätestens 14 Tage vor dem Semesterschluß dem Unterzeichneten einzureichen, und zwar sind die Gesuche um Verleihung des Freitisches an das Königliche Provinzial-Schulkollegium(zu Händen des Gymnasial-Direktors), die um Schulgeldbefreiung an den Königlichen Gymnasial- Direktor zu richten.
Von sonstigen Stiftungen bestehen an der Anstalt:
1. Das Molitorsche Familienstipendium. Es wurde vom Königlichen Provinzial-Schulkollegium auf den Vorschlag des Direktors für das erste Halbjahr dem Studiosus der Medizin Wilhelm Jung aus Kirchhain, für das zweite Halbjahr dem Studiosus der Rechtswissenschaft Eduard Hartert aus Göttingen verliehen.
2. Die Münscherstiftung. Das Stiftungskapital beträgt am Ende des Jahres 1900 2976,46 Mark; davon sind 2800 Mark in das Preußische Staatsschuldbuch eingetragen. Das Stipendium wurde vom Lehrerkollegium mit je 51 Mark den Oberprimanern Heinrich Dieterich und Edmund Fischer bewilligt. 1
3. Das Schimmelpfennigsche Familien-Benetizium. Dieses be- trägt 12,19 Mark; es ist auch in diesem Jahre in Ermangelung eines berechtigten Be- werbers nicht vergeben worden. Bis zum Schlusse des Jahres sind mit Zinsen 50,60 Mark angesammelt. Die Verleihung wird bei geeigneter Gelegenheit erfolgen.
Außerdem ist eine neue Freitischstelle in der Bildung begriffen. Das Kapital hat sich durch Zinsen-Zuwachs von 2400, 11 Mark auf 2459,59 Mark erhöht.
VII. Mitteilungen an die Eltern und die Schüler.
Es erscheint angemessen, abermals darauf hinzuweisen, daß an unserm Gymnasium für diejenigen Schüler, die am Unterricht im Griechischen nicht teilnehmen wollen, besondere Realnebenkurse bestehen, in denen„Ersatzunterricht“ im Englischen und im Französischen erteilt wird. Auch für die Schüler dieser Nebenkurse ist die Abschlußprüfung in allen Fächern des Gymnasialunterrichts aufgehoben. Doch müssen sie, um das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig- freiwilligen Dienst zu erwerben, vor der Versetzung nach Obersekunda durch eine Prüfung nachweisen, daß sie in den Fächern des Ersatzunterrichts Genügendes geleistet haben.(Vgl. die S. 26 unter No. 26 mitgeteilte Verfügung.) Im übrigen wird für sie an den bestehen- den Berechtigungen nichts geändert. Sie erwerben also, wie früher durch das Bestehen der Abschlußprüfung, so jetzt durch die Versetzung nach Obersckunda alle Berechtigungen,


