Jahrgang 
1901
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Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.

Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.

Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stell- vertreter mündlich oder schriftlich bei dem Direktor abgemeldet werden und sich bei ihm verabschieden.

Durch die betrübenden Unglücksfälle, von denen in einem früheren Jahresbericht die Rede war, sowie durch die mehrfach gemachte Erfahrung, daß die unbeschränkte Freiheit der Jugend beim Radfahren nicht nur für Leben und Gesundheit der Schüler große Gefahren mit sich bringt, sondern auch überhaupt geeignet ist, die Erreichung der Schulaufgabe in mehrfacher Beziehung zu beeinträchtigen, hat sich das Lehrerkollegium veranlaßt gesehen, für das Radfahren der Schüler besondere Vorschriften zu erlassen. Die wichtigsten davon sind folgende:

1. Das Radfahren ist nur solchen Schülern gestattet, deren Vater oder Vormund ihnen schriftlich die Erlaubnis dazu erteilt hat. 2. Es dürfen nur Räder mit einer Sicherheitsvorrichtung(Bremse) angewendet werden. 3. Innerhalb der Stadt mit Einschluß der Hainstraße dürfen die Schüler überhaupt nicht fahren. Das Radfahren vom Wilhelmshof ist als besonders gefährlich verboten. Die Schüler dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht über eine gewisse Grenze, die auf allen von hier ausgehenden Straßen in einer Entfernung von ungefähr drei Stunden festgesetzt ist, hinausfahren. .Das Fahren in größerer Anzahl ist nicht gestattet. Wenn mehr als 4 Schüler eine gemeinschaftliche Radfahrt zu machen wünschen, so haben sie dazu die Erlaubnis des Direktors und ihres Klassenlehrers zu erbitten.

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Das neue Schuljahr beginnt Montag den 15. April 8 Uhr morgens mit der Auf- nahmeprüfung. Anmeldungen wolle man mündlich oder schriftlich bis spätestens Sonntag den 14. April an den Unterzeichneten richten. Bei der Anmeldung sind folgende Zeug- nisse einzureichen: l. standesamtliche Geburtsurkunde; 2. Impfschein(sowohl über die erste Impfung, als auch bei denen, welche das 12. Lebensjahr bereits überschritten haben, über die erneute Impfung); 3. Abgangszeugnis von den früher besuchten Schulen, oder Zeugnisse früherer Privatlehrer. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 910