auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, daß ein Schüler beim Spielen mit einer Salon- pistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall. hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner ver- suchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väter- lichen Garten im Beisein eines anderen Quartaners Sperlinge zu schießen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo an- gelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich, und der Schuß traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so daß der Knabe nach ¾ Stunden starb.
In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium an- gewiesen, den Anstaltsleitern seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, daß sie bei Mitteilung jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nach- drücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges, unbesonnenes Führen von Schußwaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurück- gebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muß.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, daß Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefähr- lichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.
Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schußwaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos pleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schießwaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teil- nahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muß, daß es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief ein- greifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, daß dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die Uber- zeugung von der Ersprießlichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.“
Das von dem Herrn Minister so nachdrücklich empfohlene Zusammenwirken von Elternhaus und Schule ist in der That überhaupt ganz unerläßlich, wenn das Gymnasium


