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seiner Aufgabe, nicht nur zu unterrichten, sondern auch zu erziehen, gerecht werden soll. Ja es bedarf dazu noch mehr, es bedarf dazu auch der Mitwirkung der Bürgerschaft. Wenn außerhalb der Schule vorkommende Ungehörigkeiten und Ausschreitungen der Schüler der Kenntnis der Lehrer entzogen, ja geflissentlich vor den Lehrern verborgen werden, dann ist es schwer, ja fast unmöglich für diese, durch Warnungen und Strafen erziehend auf das Verhalten der Schüler außerhalb der Schule einzuwirken, und es liegt die Gefahr nahe, daß sie von ungesetzlichem Treiben der Schüler erst dann Kenntnis erhalten, wenn es zu spät ist, durch Warnungen und Schulstrafen noch zu bessern. Eine Besserung ist aber in den meisten Fällen nicht zu erwarten, wenn Schüler erst einmal eine Zeit lang unentdeckt einer Verbindung angehört haben. Denn die Schülerverbindungen sind die Pflanzstätten für Un- gesetzlichkeiten jeder Art; sie erziehen förmlich zu Lug und Trug und vernichten vollständig das Vertrauen, das zwischen Lehrern und Schülern herrschen sollte. Wer daher dem Ver- bindungstreiben der Schüler durch Begünstigung oder Verheimlichung Vorschub leistet, der wirkt direkt oder indirekt mit an dem Verderben der Jugend. Es ist mithin eine Pflicht nicht nur der Eltern unserer Schüler, sondern auch aller derer, denen das Wohl unserer Jugend wirklich am Herzen liegt, wo irgend sie Anzeichen für das Bestehen von Verbin- dungen wahrnehmen sollten, je nach Umständen selbst warnend und hemmend einzugreifen, oder uns offen und vertrauensvoll— natürlich nicht etwa in anonymen Zuschriften— von ihren Wahrnehmungen Mitteilung zu machen. Um die Erfüllung dieser Pflicht erlaube ich mir im Interesse unsrer Jugend die Eltern unsrer Schüler und die Freunde unsrer Anstalt herzlich zu bitten.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmi- gung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der- selben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit verschieden — eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.
An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen. 1
Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereinigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.


