Jahrgang 
1884
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zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des- Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, dasz das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.

Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius be- herbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht auszerhalb seiner Wohnung zubringen.

Wer die Schule zu verlassen wünscht, musz von seinem Vater oder dessen Stellver- treter mündlich oder schriftlich bei dem Unterzeichneten abgemeldet werden und sich bei demselben und bei seinen Lehrern verabschieden.

Es bestehen an der Anstalt 40 Freitischstellen, welche bedürftigen Schülern, die sich durch Fleisz und gutes Betragen auszeichnen und vermöge ihrer Anlagen für einen wissenschaftlichen Beruf ausreichend befähigt sind, verliehen werden. Unter denselben Bedingungen kann auch das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. In der Regel werden diese Wohlthaten nicht im ersten Jahre des Schulbesuches verliehen. Die Bewerber haben ihre von Zeugnissen über die Bedürftigkeit ihrer Söhne oder Pflegebe- fohlenen begleiteten Gesuche spätestens 14 Tage vor dem Semesterschlusz dem Unterzeich- neten einzureichen, und zwar sind die Gesuche um Verleihung des Freitisches an das König- liche Provinzial-Schulkollegium, die um Schulgeldbefreiung an den Königlichen Gymnasial- direktor zu richten. Den dritten Brüdern wird auf Nachsuchen der Eltern das Schulgeld

erlassen.