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falls iſt der Rachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgeſtelltes Zeugnis des Leiters eines deutſchen Gymnaſiums oder eines deutſchen Realgymnaſiums zu erbringen.
3. zum Studium für das höhere Lehramt.
Randidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealſchule, die eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern iſt— bei der Meldung zur Fakultätsprüfung den Beſitz
derjenigen Kenntniſſe im Lateiniſchen nachzuweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprachlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutſchen, franzöſiſchen oder engliſchen Sprache erfordert.
Der Rachweis iſt zu liefern durch ein eugnis über erfolgreichen Beſuch des Lateinunterrichts an der Oberrealſchule oder ein mindeſtens ſechs Studienſemeſter vor dem Semeſter, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeug⸗ nis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen ſtaatlich eingerichteten Lateinkurſen.
4. zum Studium und zu der an der Landesuniverſität Gießen abzulegen⸗ den Staatsprüfung in der Landwirtſchaft.
5. zum Studium und zu allen Diplomprüfungen an der Techniſchen Hoch⸗ ſchule zu Darmſtadt.
6. zur Promotion bei der juriſtiſchen, bei der philoſophiſchen Fakultät ſo⸗ wie bei der mediziniſchen und vereinigten mediziniſchen Fakultät der Landesuniverſität Gießen.
Da die promotion der Mediziner und der Deterinärmediziner erſt nach Erteilung der Kpprobation erfolgen kann, haben die bei dieſen Fakultäten zu Promovierenden zunächſt die in den Prüfungsordnungen für ärzte und Tierärzte vorgeſchriebenen Bedingungen zu erfüllen.
7. zur Promotion als Doktor⸗Ingenieur bei der Techniſchen hochſchule zu Darmſtadt.
Die aufgeführten Reifezeugniſſe berechtigen außerdem zur Ablegung der Staatsprüfung, wenn der Kandidat zuvor die entſprechende Fakultätsprüfung mit Erfolg beſtanden und den jeweils vorgeſchrie⸗ benen Vorbereitungsdienſt zurückgelegt hat.
In dem vorliegenden Verzeichnis ſind nur die durch die Reifeprüfungen der höheren Lehranſtalten gewährten Berechtigungen angeführt. Außer Betracht gelaſſen ſind weiter die Be⸗ rechtigungen zum Studium derjenigen Fächer, für die durch Beſchluß des Bundesrats oder auf Grund von Dereinbarungen unter den Bundesſtaaten einheitliche Prüfungsordnungen für das Gebiet aller deut⸗ ſcher Bundesſtaaten erlaſſen worden ſind.
Ergänzend fügen wir daher auf Grund früherer Verordnungen noch folgendes hinzu.
Es berechtigt weiter:
a. Das Reifezeugnis zu folgenden Studien und Berufsarten:
8. Studium der Medizin(heilkunde),;*)
9. Offiziersberuf(Erlaß der Fähnrichs⸗ und Seekadettenprüfung);
10. Höherer poſt⸗ und Telegraphendienſt;
11. Schiffsbau⸗ und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiſer⸗ lichen Marine;
12. Cierheilkunde, Sulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie;
13. Sahnheilkunde.
b. Das Zeugnis über den einjährigen Beſuch der Prima:
1. Aufnahme als Sivilſupernumerar im preußiſch⸗heſſiſchen Eiſenbahn⸗ dienſt(vergl. auch d, 2., aber„Bewerber, die die Reife für Oberprima erworben haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt“);
2. Marineverwaltungsdienſt, Derwaltungsſekretariatbei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine.
c. Die Reife für Prima:
1. Reichsbankdienſt; 2. Upothekerberuf(mit Lateinpenſum der Unterſekunda eines Realgymnaſiums);
*) Teilnahme am wahlfreien Lateinunterricht erforderlich.


