Jahrgang 
1917
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durch beſondere Derhältniſſe bedingten Kusnahmen an. Daneben beſtanden noch vereinzelt andere Ver⸗ einigungen zur Pflege des Turnens und Sports.

Die einzelnen Klaſſen machten 67 Wanderungen von durchſchnittlich 3⸗ſtündiger Dauer in die ſchönen Wälder unſerer näheren Umgebung, die IIa darunter eine ſolche von 2tägiger Dauer in das Main⸗ und Neckartal. Im übrigen mußte von einem Tagesausflug abgeſehen werden. Die Führung bei jenen Spaziergängen übernahmen faſt ausnahmslos die herrn Klaſſenführer und der Herd, Seichenlehrer⸗ Fum Eislauf auf unſerer prächtigen Bahn wurde fünfmal der Rachmittag frei⸗ gegeben.

Wegen des kühlen Sommers und derSommerzeit brauchte niehitzfrei gegeben zu werden.

6. Der Kufſichtsrat der Bezirksſparkaſſe heppenheim gewährte auch in dieſem Jahre wieder einer größeren Anzahl von Schülern Beihilfen, wofür ihm hiermit der gebührende Dank ausgeſprochen ſei.

7. Don Großh. Miniſterium erhielten wir Beiträge zur heſſiſchen Schul⸗ und Univerſitätsgeſchichte, Band III, heft 4, von Frau Oberſtleutnant Rehm, hier, aus dem Nachlaß ihres verſtorbenen Mannes (er erlag einer tückiſchen Krankheit, die er ſich im im Felde zugezogen hatte), einen Unſchauungskörper Der algebraiſche Würfel, von Herrn Deterinärrat Nuß, Rimbach, aus dem Rachlaß ſeines bei Vpern gefallenen Sohnes Friedrich Uuß, cand. rer. nat. et math., eines früheren Schülers unſerer An⸗ ſtalt, eine Reihe zoologiſcher Präparate, chemiſche Gerätſchaften ſowie eine mineralogiſch⸗petrographiſche Sammlung. Von heerrn hHauptmann d. L. und Veterinärarzt Seigel mehrere Stücke Markaſit aus der Champagne. Von dem Oberſekundaner Meon mehrere Stücke Blockſchwefel. Von verſchiedenen Kbi⸗ rrenten Serülſchaſten für das chemiſche Laboratorium. Den gütigen Gebern ſei auch an dieſer Stelle

eſtens gedankt.

IV. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.

A. Berechtigungen.

Rach einer im November 1909 im Gr. Miniſterium des Innern gemachten 3uſammenſtel⸗ lung berechtigen im Großherzogtum heſſen die Reifezeugniſſe der Gymnaſien, Realgymnaſien und Oberrealſchulen*)

1. zum Studium der RKechts⸗, Staats⸗ und Finanzwiſſenſchaft.

Studierende, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule be⸗ ſitzen, oder deren Gymnaſialreifezeugnis im Lateiniſchen nicht mindeſtens die Rotegenügend aufweiſt, haben bei der Fakultätsprüfung u. a. Arbeiten vorzulegen, welche ſie inner⸗ halb der erſten beiden Studienſemeſter in einer exegetiſchen Ubung im römiſchen Recht und in den ſpäteren Studienſemeſtern in einer zweiten exegetiſchen Übung im römiſchen Recht an⸗ gefertigt haben, wobei der eigenen DVerantwortung dieſer Studierenden überlaſſen bleibt, ſich die zum erfolgreichen Beſuch der erwähnten Übungen erforderlichen ſprachlichen Vorkenntniſſe anzueignen. Die exegetiſchen Arbeiten müſſen vom Lehrer oder deſſen Kſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten beſprochen worden ſind. Kuch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Ran⸗ didat mit Fleiß und Erfolg an den Uebungen teilgenommen hat.

2. zum Studium des Forſtfaches.

Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben jedoch bei der Meldung zur Fakultätsprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe be⸗ ſitzen, die für die Derſetzung in die Oberſekunda eines deutſchen Realgymnaſiums gefordert werden. Sind dieſe Kenntniſſe an einer deutſchen Oberrealſchule mit wahl⸗ freiem Lateinunterricht erworben, ſo genügt das Zeugnis des Anſtalts⸗ leiters über die erfolgreiche Teilnahme an dieſem Unterricht; andern⸗

*) Das RKeifezeugnis unſerer Anſtalt gewährt in einem anderen Bundesſtaat alle Berech⸗ tigungen, die in beiden Bundesſtaaten übereinſtimmend dem RKeifezeugnis der Oberrealſchulen verliehen ſind(tt. Vereinbarung, bekanntgegeben vom Herrn Reichskanzler unterm 22. 10. 00. Nodnagel IV, S. 41).