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VII. Berechtigungen.
Nach einer im November 1900 im Gr. Ministerium des Innern gemachten Zusammen- stellung berechtigen im Großherzogtum Hessen die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen
1. zum Studium der Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft.
Studierende, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberreal- schule besitzen, oder deren Gymnasialreifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens die Note„genügend“ aufweist, haben bei der Fakultätsprüfung u. a. Arbeiten vor- zulegen, welche sie innerhalb der ersten beiden Studiensemester in einer exegetischen Ubung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exegetischen UÜbung im römischen Recht angefertigt haben, wobei der eigenen Verant- wortung dieser Studierenden überlassen bleibt, sich die zum erfolgreichen Besuch der erwähnten UÜbungen erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse anzueignen. Die exe- getischen Arbeiten müssen vom Lehrer oder dessen Assistenten mit einer schriftlichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Übung teilgenommen hat;
2. zum Studium des Forstfaches.
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben jedoch bei der Meldung zur Fakultätsprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kennt- nisse besitzen, die für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgym- nasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse an einer deutschen Oberreal- schule mit wahlfreiem Lateinunterricht erworben, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unter— richt; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen;
3. zum Studium für das höhere Lehramt.
Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealschule, die eine Lehrbefähigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist,— bei der Meldung zur Fakultätsprüfung den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Ver- ständnis der sprachlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert.
Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts ander Oberrealschule, oder ein mindestens sechs Studiensemester vor dem Semester, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen staatlich eingerichteten Lateinkursen;
4. zum Studium und zu der an der Landesuniversität Gießen abzulegenden Staatsprüfung in der Landwirtschaft;
5. zum Studium und zu allen Diplomprüfungen an der Technischen Hoch-— schule zu Darmstadt;
6. zur Promotion bei derjuristischen, bei der philosophischen Fakultät sowie bei der medizinischen und vereinigten medizinischen Fakultät der Landesuniversität Gießen.
Da die Promotion der Mediziner und der Veterinärmediziner erst nach Erteilung der Approbation erfolgen kann, haben die bei diesen Fakultäten zu Promovierenden zunächst die in den Prüfungsordnungen für Arzte und Tierärzte vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen;
7. zur Promotion als Doktor-Ingenieur bei der Technischen Hochschule zu Darmstadt.


