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sind von dem Kassenfülner oder von dem besonders bestellten Schulgelderheber zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche sind, die rückständigen Schulgeldbe- träge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf Betreiben des Anstaltsleiters zur Einziehung zu bringen. Gleichzeitig mit der Einleitung des Beitreibungsver- fahrens sind diejenigen Schüler, für welche das Schulgeld nicht bezahlt ist, bis zur erfolgten Zahlung oder Beitreibung des Rückstandes von dem weiteren Besuche des Unterrichts einstweilen auszuschließen. Bei längerer Dauer einer Ausschließung kann die Wiederaufnahme von dem Anstaltsleiter abgelehnt werden. Die vorste- henden Folgen des Zahlungsverzuges sind in den Mahnzetteln ausdrücklich hervor- zuheben und vor der Anordnung nochmals von dem Anstaltsleiter den Eltern bezw. Vormündern anzukündigen.
c. Bei Schülern, welche im Laufe des Vierteljahres eintreren, laufen die vorbezeich- neten Fristen vom Tage ihres Eintrittes in die Anstalt. Schüler, die im Laufe eines Vierteljahres von einer anderen höheren Unterrichtsanstalt an die Anstalt übergehen, haben, wenn der Anstaltswechsel nicht aus Anlaß von Schulstrafen oder um solchen aus dem Wege zu gehen. erfolgt, bei der Anstalt, auf welche sie über- gehen, für dieses Vierteljahr kein Schulgeld zu entrichten.
d. Zu Stundungen von Schulgeld ist der Anstaltsleiter nicht befugt. Etwa eingehende Anträge sind dem Provinzial-Schulkollegium sofort zur Entscheidung vorzulegen. Bis zum Eintreffen der Entscheidung kann dem Schüler von dem Anstaltsleiter der Besuch des Unterrichts gestattet werden...
Weiter heißt es in der Kassenordnung:
Den Schülern können bei vorhandener Dürftigkeit und Würdigkeit von dem An-
staltsleiter nach Benehmen mit dem Lehrerkollegium ganze oder halbe Schulgeld-
freistellen, deren Gesamtsumme 10% der Einnahme an Schulgeld nicht überschrei- ten darf, bewilligt werden.— Ein Anspruch auf Schulgeldbefreiung steht den drit- ten dieselbe Anstalt besuchenden Brüdern nicht zu—(in derartigen Fällen ist die
Entscheidung über Nachlaß oder Ermäßigung des Schulgeldes lediglich von der Be-
dürftigkeit und Würdigkeit des Betreffenden abhängig zu machen).——
Ich bemerke dazu, daß die Gesuche um Nachlaß oder Ermäßigung des Schul- geldes zweimal im Jahre an den Anstaltsleiter einzureichen sind, und zwar das erste Mal in der ersten Woche nach Beginn des Unterrichtes im neuen Schul- jahre(nach den Osterferien), das zweite Mal in der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts im Winterhalbjahre(nach Schluß der Michaelisferien.) Die Ge- suche müssen genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse des Betreffenden enthalten; anzugeben ist die Größe des Grundbesitzes, der Wert des Wohnhauses und der Nebengebäude, des Viehbestandes, die Höhe der etwa vorhandenen Kapita- lien, die persönlichen Verhältnisse der Eltern(etwa ob der Vater noch lebt oder tot ist, ob er noch arbeitsfähig ist oder nicht), die Zahl und das Alter der Ge- schwister, ferner die zu verzinsenden Schulden und die sonst obwaltenden Um- stände. Die Richtigkeit der Angaben ist von der Ortsbehörde zu bescheinigen.
Gesuche mit unvollständigen oder ganz allge meinen Angaben fin- den keine Berücksichtigung, ebenso wenig diejenigen, die nicht in der angegebenen Frist eingehen, Solchen Schülern, die sitzen geblie- ben sind oder ein mangelhaftes Zeugnis erhalten haben, können Freistellen nicht gewährt werden; es ist durchaus zwecklos, für sie um Vergünstigungen nachzu- suchen. Auch werden denjenigen Schülern, die sich der gewährten Vergünstigungen unwürdig erweisen, neue nicht, mehr zugebilligt werden.
2. Die Aufnahme neuer Schüler erfolgt nur zu Beginn eines Schulhalb- jahres, zu Ostern und zu Herbst. Die Anmeldung ist von den Eltern oder ihren Stell- vertretern spätestens am Tage Vor der Aufnahmeprüfung bersönlich bei dem Direktor in der amtlichen Sprechstunde oder schriftlich zu vollziehen.
Dabei sind einzureichen: 1. Der standesamtliche Geburtsschein, nicht der Taufschein, 2. der Impfschein(Wiederimpfungsschein), 3. ein Zeugnis über


