Jahrgang 
1913
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den Vorbereitungsunterricht und bei einem Anstaltswechsel ein förmliches Abgangs- zeugnis von der vorher besuchten Anstalt.

Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor dem vollende- ten 9. Lebensjahre, aber auch nicht nach dem vollendeten 12. Lebensjahre. In die Quinta werden Schüler, die über 13. in Quarta solche, die über 15 Jahre alt sind, nicht- aufgenommen.

An Vorkenntnissen für die Sexta wird verlangt:

1. Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift.

2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlichu. reinlich zuschreiben.

3. Fähigkeit. Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben.

4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen.

5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des alten und neuen Testaments.

über die Aufnalunne neuer Schüler entscheidet der Direktor innerhalb der Grenzen, die sich durch die Raumverhältnisse sowie die Bestimmungen über das Lebensalter und die Zahl der Schüler auf den einzelnen Klassenstufen ergeben. Er darf die Aufnahme auch verweigern, wenn es sich um einen Wechsel der Schule handelt, für den kein aus- reichender Grund vorliegt. Kommt ein Schüler unmittelbar oder längstens nach sechs- wöchiger Unterbrechung des Schulbesuches von einer gleichartigen höheren Lehranstalt Preußens, so ist er in die Klasse aufzunehmen, der er bisher angehört hat oder in die er versetzt worden ist. Sonst muß er in den Fächern dieser Klasse von den damit be- auftragten Lehrern geprüft werden. Wünscht ein Schüler für eine höhere Klasse als die, der er in der zuletzt besuchten Anstalt angehörte, und vor dem Zeitpunkte geprüft zu werden, an dem er in der früheren Schule voraussichtlich versetzt worden wäre, So darf das nur mit Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums geschehen.

Es ist von uns häufig beobachtet worden. daß diejenigen, welche Schüler für das Gymnasium vorbereiten, ihre Aufmerksamkeit ausschließlich den Hauptfächern zuwenden und die Nebenfächer wie Geschichte, Erdkunde, Naturkunde vernachlässigen. Dadurch schaden sie den Schülern; denn diese werden entweder wegen ihrer mangelhaften Kennt- nisse in diesen Fächern nicht in die Klasse, für die sie angemeldet werden, aufgenommen, oder aber sie haben. wenn sie mit Rücksicht auf ihre geistige Reife trotz nicht ausrei- chender Kenntnisse in dem einen oder anderen Fache aufgenommen werden sollten, in der nächsten Zeit auf den bisher vernachlässigten Gebieten so viel zu arbeiten, daß ihre Lei- stungen in den Hauptfächern darunter leiden. Wir bitten demnach alle, die uns ihre Zöglinge anvertrauen wollen. darauf zu halten, daß diese allen Fächern nach dem Maße der Bedeutung, die jedem von ihnen im Organismus des Gymnasiums zukommt, ihren Fleiß zuwenden.

3. Auswärtige Schüler bedürfen. sofern sie nicht im Bischöflichen Konvikte Aufnahme finden, bei der Wahl der Wohnung und bei ihrem Wechsel sowie, falls sie nur Mittagstisch erhalten, bei der Wahl des Hauses, wo sie sich über Mittag auf- halten. der vorherigen Geneh migung des Direktors.

Die Pensionshalter haben die Pflicht, an Stelle der Eltern dafür Sorge zu tragen, daß der bei ihnen wohnende Schüler der Schulordnung gemäß sich verhält. Insbesondere dürfen sie weder Zusammenkünfte von Schülern auf den Zimmern ihrer Pensionäre dulden noch ein Ausgehen derselben nach Beginn des Silentiums gestatten.

4. Der Besuch von Wirtshäusern. Konditoreien und dergl. in der Stadt und in den Nachbarorten, sowie der Besuch von Theateraufführungen, Schaubuden, Konzerten u. dergl. ist den Schülern nicht gestattet außer in Begleitung ihrer Eltern.

5. Nach Ministerial-Erlaß v. 11. Juli 1895 wird ein Schüler mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, unter Umständen mit Verweisung bestraft, wenn er in der Schule. beim Turnen, Baden, bei Ausflügen u. s. W. im Besitze von gefährlichen Waf- fen, namentlich Sch ußwaffen betroffen wird.

6. Für die Förderung unserer Schüler in erziehlicher und unterrichtlicher Hinsicht ist, ein Zusammenwirken des Elternhauses und der Schule unerläßlich. Wir