Jahrgang 
1862
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Außer dem Honorar für die belegten Vorleſungen wird kein weiterer Betrag gezahlt und nur für die Be⸗ nutzung des landwirthſchaftlichen Leſekabinetts pro Semeſter ein Thaler von dem Unterzeichneten erhoben.

§. 5.

Die von dem Unterzeichneten, unter Zugrundelegung ſei⸗ nes Lehrbuchs der Landwirthſchaft*) gehaltenen Fachvor⸗ lefungen ſind auf zwei Jahre, wie folgt, vertheilt:

I. Semeſter(Winter): Allgemeine Landwirthſch aftslehre, 4ſtündig, ent⸗ haltend: Geſchichte der gandwirthſchaft Lehre von der Arbeit, dem Kapital und dem Lande. Bodenkunde, mit Demmunftratiouen und Excurſionen, 4ſtündig. Landwirthſchaftliche eiteratur, 2ſtündig, unentgeltlich. H. Semeſter(Somm er): Pflanzenbau, mit Ereurſionen und Denunſeretuner, 5ſtůn⸗ dig, enthaltend: Lehre von der Benrbeitung des Bodens, mechaniſche und chemiſche(Düngung), Lehre von der Pflege der Pflanzen, Getreidebau, Bau der Handelspflanzen, Bau der Futterpflanzen und Graslandbau. Obſt⸗, Wein⸗ und Gartenbau, 2ſtündig. Ueber die Ernährung der Pflanzen, Eſtündig, inent⸗ geltlich. III. Semeſter GWinter):

Thierzucht und Wollkunde, mit Dennanftraignen und Excurſionen, 5ſtündig, enthaltend.: Die Lehre von den Ragen, der Züchtung, der Ernährung, der Aufzucht und Pflege der Thiere; Rindoiehzucht, Schafzucht, Schweinezucht und Pferdezucht.

*) Frankfurt a./M., bei Sauerländer, 1859.