Jahrgang 
1862
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ſchriften führen und regelmäßige Sitzungen halten, zu welchen der Zutritt geſtattet iſt.. Dahin gehören: der oberheſſiſche Verein für Natrr⸗ und Heilkunde, der mikroſkopiſche Verein, der ſtenographiſche Verein, der Gewerbe⸗Verein, der Verein für Bienenzucht und der landwirthſchaftliche Verein der Provinz Oberheſſen.

Das landwirthſchaftliche Inſtitut in Gießen nimmt, obſchon Privatanſtalt, doch nicht, wie anderwärts, eine geſonderte Stel⸗ lung zur Univerſität ein; die hier ſtudieren wollenden Landwirthe haben ſich demnach allen, hier beſtehenden Vorſchriften zu unter⸗ werfen, erlangen aber auch durch ihre Aufnahme völlige Gleich⸗ berechtigung mit den Studierenden anderer Disciplinen.

Zur Immatriku lation iſt die Maturitas nöthig und wer⸗ den deßhalb die nicht auf Gymnaſien Vorgebildeten als Licencirte eingeſchrieben.

Dazu iſt ein Erlaubnißſchein der Eltern oder Vormünder, der Ausweis über den Beſuch einer polytechniſchen⸗, Gewerbe⸗ oder Real⸗Schule und die vorgängige Entrichtung der üblichen Gebühren an das Univerſitäts⸗Rentamt erforderlich.

Zur Theilnahme an den landwirthſchaftlichen Vorlefungen iſt ein Ausweis über beſtandene praktiſche Lehrzeit erwünſcht, ohne welche deren Beſuch Niemand gerathen werden kann.

Wegen der Anordnung der Fachvorleſungen und der aus dem Gebiete der Hülfswiſſenſchaften wird vorgängige Beſprechung mit dem Unterzeichneten verlangt, den Studierenden jedoch dabe⸗ keiner⸗ lei Vorſchrift gegeben.

Das übliche Honorar für eine 4 öſtündige Vorleſung mit praktiſchen Demonſtrationen und Excurſionen beträgt pro Semefter 18 Gulden(10 Thlr. 9 Sgr.), ohne dieſe 9 Gulden(5 Thlr. 4 Sgr.), für eine 2 4ſtündige Vorleſung 12, reſp. 6 Gulden (6 Thlr. 25 Sgr. reſp. 3 Thlr. 13 Sgr.) und wird vorgängig an das Univerſitäts⸗Rentamt entrichtet.