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vorkommenden Arbeiten, mit gebotenem, frühzeitigem Erſcheinen auf dem Gute, am beſten gegen Ausſchreitungen ſchützen. §. 9.
Nach beendigter praktiſcher Lehrzeit wird jedem Zöglinge nach Verdienſt ein Zeugniß ertheilt und demſelben die Wahl ſeines ferneren Bildungsganges gänzlich freigeſtellt.
§. 10.
Außer den eigentlichen Zöglingen können auch ſogenannte Volon⸗ tairs, welche ſich nicht allen Arbeiten unterziehen wollen, ſowie die in Gießen ſtudierenden Landwirthe während der Ferien Aufnahme finden, jedoch wird beiden kein wirkliches Zeugniß ausgeſtellt, ſondern nur auf Verlangen die Dauer ihres Aufenthaltes beſcheinigt.
Sowohl die Volontaire, als auch die Studierenden ſind im Uebrigen der eingeführten Ordnung, namentlich auch, was die unfrei⸗ willige Entfernung betrifft, unterworfen und haben das der Zeit ihres Aufenthaltes entſprechende Honorar ebenfalls im Voraus zu entrichten..
Lich, im Januar 1862. Dr. Löll, Fürſtlicher Gutsverwalter.


