Jahrgang 
1902
Einzelbild herunterladen

16

ständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nicht- wissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, ge- währleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen: a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik (Rechnen). b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathe- matik. c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistun- gen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzu- nehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.§ 6. Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hem- mend bei der Entwicklung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Kücksicht zu nehmen ist, pleibt dem pflichtmässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu ver- setzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergiebt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Pro- vinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verbleiben auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.§ 0. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse ver- setzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Er- folgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt. welche der Schüler verlassen hatte. so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmi- gung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

10. Berlin, 20. Oktober 1901. Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechs- stufigen höheren Schulen(Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen).§ 1. Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.§ 2. Zur Ab- haltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogymnasien und RKealschulen berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind.§ 3. In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Reifeprüfung