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Die Bücher und Hefte der Schüler dürfen nicht über Mittag oder über Nacht in den Lehrzimmern zurückgelassen werden. § 23. Als häusliche Arbeitszeit gelten die Abendstunden von 6 bis 8 Uhr.
§ 24. Das Schulgeld ist vierteljährlich im ersten Monate eines jeden Quartales zu bezahlen.— Schulgeldermässigungen können nur auf Grund der Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr vom Kuratorium gewährt werden; alle Gesuche müssen schriftlich bis zum Beginn des Schuljahres an den Vorsitzenden des Kuratoriums eingereicht werden. § 25. Dem Abgange eines Schülers muss vor Beginn des neuen Vierteljahres eine persönliche oder schriftliche Abmeldung durch den Vater oder Vormund vorher- gehen. Als letzter Abmeldetermin gelten 1. der letzte Tag der Osterferien, 2. der 30. Juni, 3. der 30. September, 4. der letzte Tag der Weihnachtsferien. Ein Abgangszeugnis kann erst dann ausgehändigt werden, wenn der Schüler seinen Verpflichtungen gegen die Anstalt(Zahlung des Schulgeldes, Rückgabe entliehener Bücher usw.) nachgekommen ist.
B. Vielfachen Wünschen entsprechend lasse ich im folgenden die Berechti- gungen der Realschule und der sich anschliessenden Oberrealschule zum Abdruck bringen:
a. Das Ziel der Realschule ist das, den Schülern, welche als Gewerbetreibende, Kaufleute, Landwirte oder mittlere Beamte in den Dienst des praktischen Lebens treten wollen, die notwendige allgemeine wissenschaftliche und sittliche Vorbildung zu geben.
b. Das Abgangszeugnis der Realschule(in 6 Jahren zu erreichen) berechtigt: . Zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. Zu der Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee. Zum Studium der Landwirtschaft auf den Königlichen Landwirtschaftlichen Hochschulen.
Zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie) zu Berlin.
S
Zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen. Zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin.“ Zum Civilsupernumerariat im Königlichen Eisenbahndienst.
9 2S S
Zum Civilsupernumerariat bei den Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen („Regierungs- und Kreissekretär“).
SH
Zum Civilsupernumerariat(für den Büreaudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung.
10. Zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst.


