Jahrgang 
1897
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§ 9. Schüler, welche an ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Ruhr, Masern, KRöteln, Scharlach, Diphtheritis, Pocken, Flecktyphus, Rückfallsfieber, Unterleibs- typhus, kantagiöser Augenentzündung, Keuchhusten leiden, dürfen erst dann wieder zur Schule kommen, wenn die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung als be- seitigt anzusehen ist.

Auch gesunde Knaben sind vom Schulbesuch ausgeschlossen, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, eine der genannten Krankheiten aufgetreten ist, es müsste denn ärztlich bescheinigt sein, dass der Schüler durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist.(Ministerial-Erlass vom 14. Juli 1884.)

§ 10. Auf dem Wege zur Schule und nach Hause hat der Schüler jeden unnötigen Aufenthalt zu vermeiden und sich ruhig und anständig zu betragen; gan- besonders gilt dies von denjenigen Schülern, welche die Eisenbahn benutzen.

§ 11. Hinsichtlich der Schulbücher, Hefte usw. haben die Schüler den Anordnungen der Schule Folge zu leisten.

§ 12. Für Beschädigungen, welche von Schülern an dem Schulgebäude, den Schulgeräten und den Unterrichtsmitteln verübt werden, haben die Thäter, und, falls diese nicht ermittelt werden, die Klasse Ersatz zu leisten.

§ 13. Der Schüler hat alles zu meiden, was ihn von seinem Studium abzicht oder seinem Verhältnis als Schüler nicht angemessen ist.

§ 14. Es ist ihm daher verboten, Wirtshäuser, wie überhaupt alle Orte, an denen geistige Getränke oder Naschwaren verabreicht werden, zu besuchen, wenn die Eltern oder der Vormund nicht zugegen sind.

§ 15. Die einheimischen, bei ihren Eltern wohnenden Schüler dürfen Theater nur mit deren Erlaubnis, öffentliche Bälle nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stell- vertreter derselben besuchen; die auswärtigen Schüler bedürfen in beiden Fällen der vorgängigen Erlaubnis ihres Ordinarius. Der Besuch von Volksversammlungen ist den Schülern überhaupt nicht gestattet. Von den Festen, welche die Schule veranstaltet, darf sich kein Schüler ohne Erlaubnis des Ordinarius ausschliessen.

Bildung von Schülervereinen zu irgendwelchem Zwecke, sowie Teilnahme an Vereinen anderer Personen unterliegen der Genehmigung des Direktors.

§ 16. Geldsammlungen sind ohne Genehmigung des Direktors untersagt.

§ 17. Das Rauchen ist den Schülern nicht gestattet.

§ 18. Das Spielen um Geld oder Geldeswert ist nicht erlaubt. § 19. Für das Baden im freien Rhein lehnt die Anstalt jegliche Verantwortung ab. § 20. Ohne Zustimmung der Eltern oder des Vormundes dürfen Schüler weder borgen, noch etwas verkaufen oder vertauschen.

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§ 21. Leihbibliotheken dürfen von den Schülern nicht benutzt werden.

§ 22. Die Ordnungsliebe und Reinlichkeit des Schülers soll sich in dem Zustand seiner Kleidung, sowie seiner Bücher und Hefte kundgeben.

Unsaubere, überschriebene und auf andere Weise die Schulzwecke vereitelnde Bücher werden dem Gebrauche entzogen.