Jahrgang 
1897
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Schüler, welche in die Sexta eintreten sollen, müssen in der Regel das neunte Lebensjahr vollendet haben. Wenn ein Schüler nicht auf Grund des vorgelegten Abgangs- zeugnises einer bestimmten Klasse zugewiesen werden kann, hat er sich einer Aufnahme- prüfung zu unterziehen.

§ 2. Ganz besonders sind auswärtige Schüler in ihrem gesamten Verhalten der Aufsicht der Schule unterworfen. Die Wahl ihrer Pension und Wohnung bedarf der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors. Stellt sich heraus, dass die gewählte Pension oder Wohnung auf die Gesundheit, das sittliche Betragen oder den Fleiss eines Schülers nachteilig einwirkt, so hat der Direktor das Recht und die Pflicht, von den Eltern oder ihren Stellvertretern eine Anderung der Pension oder Wohnung innerhalb einer nach den Umständen zu bemessenden Frist zu verlangen. Sollte hierüber eine Verständigung nicht zu erreichen sein, so kann auf Beschluss der Lehrerkonferenz die entlassung des Schülers erfolgen.

§ 3. Gegen jeden Lehrer der Anstalt haben sich die Schüler ehrerbietig zu benehmen, sie sind den Lehrern in allen Fällen Gehorsam und Aufrichtigkeit schuldig. Wird ein Schüler getadelt oder gestraft, so hat er jeden Widerspruch und jede Wider setzlichkeit zu vermeiden. Glaubt er, dass ihm Unrecht geschehen sei, so soll er dem Lehrer seine Entschuldigung nicht während der Lehrstunde, sondern erst nach Beendigung derselben, und zwar in aller Bescheidenheit, vortragen.

§ 4. Jeder Schüler hat allen Personen, welche durch ihr Alter oder durch ihre Stellung auf besondere Achtung Anspruch haben, dieselbe jederzeit zu erweisen.

§ 5. Das Verhalten des Schülers ausserhalb der Schule muss gesittet und an-

ständig, überhaupt in jeder Beziehung der Würde der Anstalt angemessen sein; nament-

lich haben die Schüler sich auch gegen ihre Hauswirte und Hausgenossen bescheiden, gegen Mitschüler freundlich und verträglich zu zeigen.

Etwaige Beschwerden über erlittene Unbilden haben sie bei ihrem Ordinarius vorzubringen. Der Schüler darf sich niemals selbst Recht verschaffen oder Beleidigungen erwidern.

§ 6. An Sonn- und Feiertagen ist der Schüler verpflichtet, dem Hauptgottes- dienste seiner Konfession beizuwohnen.

§ 7. Jeder Schüler hat an allen Unterrichtsgegenständen seiner Klasse teilzu- nehmen. Vom Singen und Turnen kann die Befreiung nur durch den Direktor erfolgen.

§ 8. Wenn ein Schüler durch Krankheit verhindert ist, die Schule zu besuchen, so ist davon möglichst im Laufe des ersten Tages dem Ordinarius mit Angabe des Grundes schriftlich Anzeige zu machen. Bein Wiedererscheinen hat der Schüler seinem Ordinarius eine schriftliche Entschuldigung seitens des Vaters oder dessen Stellvertreters unter Angabe der Dauer und des Grundes der Versäumnis vorzulegen und jedem Lehrer, dessen Stunden er versäumt hat, davon Kenntnis zu geben.

In jedem anderen Falle muss Urlaub für einzelne Stunden bei dem Ordinarius, für einen oder mehrere Tage aber bei dem Direktor nachgesucht werden. Wird der nachgesuchte Urlaub erteilt, so ist der Schüler verpflichtet, seine Lehrer sofort davon in Kenntnis zu setzen.