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e. Das Abgangszeugnis der Oberrealschule(in 9 Jahren zu erreichen)
berechtigt:
1.
bo
Zum Studium der Mathematik und Naturwissenschaften mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.
Zum Studium des Bergfachs.
3. Zum Studium des Forstfachs.
Zum Studium des Bau- und Maschinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Befähigung für den Dienst in der Kaiserlichen Marine. Zum Besuch des akademischen Instituts für Kirchenmusik in Berlin. Zum Eintritt als„Eleve“ für den höheren Post- und Telegraphendienst.
f. Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einem Real-
gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen der Real- gymnasial-Abiturienten:
1.
Zum Studium der fremden neueren Sprachen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.
. Zum Studium der Landwirtschaft auf den Landwirtschaftlichen Hochschulen mit
nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt der Landwirtschaftsschulen. Zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichs-Prüfung:
Zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlass des wissen- schaftlichen Teiles der Seckadetten-Eintrittsprüfung.
VIII. Beginn des neuen Schuljahres.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 26. April, morgens 9 Uhr, mit der
Nufnahmeprüfung der neuen Schüler; der Unterricht nimmt Dienstag, den 27. April, 9 Uhr 8 8 früh, mit Gottesdienst und Verlesung der Schulgesetze seinen Anfang.
2
Geisenheim, im April 1897.
Koch, Direktor.


