Jahrgang 
1910
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auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen; trägt der Schüler(sog. Bewerber): sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß in ersterem Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falled.. Aussteller.. der obigen Erklärung.

. Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.-

6. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder- aus einem anderen Grunde außerstânde, die Unterhaltungserklärung ab- zugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unter- halten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch meine Einwilligung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein- muß. Ein dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gericht- liche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich. verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c: Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis.

Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.

Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß. der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortspolizeibehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.