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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörde.
Vom 29. 4. 1909.
Der Erlaß des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau vom 24. Juni 1908, betreffend Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst, soll mit einigen nachträglich getroffenen Aenderungen im Schulprogramm zum Abdrusk gebracht werden. Der Erlaß lautet:
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvoll- ständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnõtiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Berechtigungs- scheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrer- seminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommis- sion für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehr- ordnung folgendes bemerkt:
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255
oben W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17 a angegebene Erklärung


