Jahrgang 
1878
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Sachſen⸗Weimar*) und Oldenburg*) geſchehen iſt) der Schulzwang auch für die Taubſtummen noch nicht geſetzlich eingeführt iſt, ſo lange es manchen Taubſt.⸗Anſtalten noch an den erforder⸗ lichen Räumlichkeiten fehlt, ſo lange an den zur Bewältigung der ungeheuren Aufgabe nöthigen Lehrkräften geſpart oder die Bewilligung derſelben an uͤbertriebene oder unerfüllbare Bedingungen geknüpft wird, ſo lange man es bei der durchaus unzureichenden 6 jährigen Schulzeit beläßt, während man der vollſinnigen Jugend eine 8 bis 9 jährige zugeſteht und für dieſelbe auch noch einen mehrjährigen Fortbildungscurſus einrichtet, ſo lange einerlei Anſtalten ſchon jetzt, noch mehr aber, wenn der Schulzwang für die Taubſt. beſtünde, noch lange nicht in einer dem Bedürfniß entſprechenden Anzahl vorhanden ſind: ſo lange und länger werden zweierlei öffentliche Anſtalten für die Taubſtummen nicht eingerichtet werden, und eben ſo lange werden wir, wie Dies in anderen Schulanſtalten ebenwohl der Fall iſt, in unſeren Anſtalten die geiſtig Schwächeren neben den geiſtig Stärkeren behalten müſſen und zuzuſehen haben, wie wir beiden Kategorieen nach Thunlichkeit über das Thunliche iſt Niemand verpflichtet ihren Aufenthalt in der Anſtalt nützlich machen können.

Freilich hat ohne Zweifel ein ſolches Bei⸗ und Miteinander un⸗ gleich begabter Schüler, von deſſen Unbequemlichkeit für den Lehrer nicht zu reden, beſonders was das ſtetige Fortſchreiten der Kinder und das ſchließlich von ihnen zu erreichende Ziel anbelangt, unverkennbar ſeine großen Nachtheile, aber es hat auch ſeinen Segen, und dieſer Segen liegt bezüglich der Lehrer darin, daß ſie durch daſſelbe vor zu vielem den Schülern nicht zuträglichen Lehren, und immer wieder Lehren, von einer die Einprägung des Gelernten beeinträchtigenden Ueberſtürzung und Oberflächlichkeit, bewahrt werden und daß es die beſſeren Schüler nöthigt, ihre Schritte zu Gunſten der ſchwächeren Mitſchüler zu mäßigen und denſelben behülflich zu ſein, daß auch ſie mit⸗ und vor⸗ wärts kommen, den ſchwächeren Schülern aber in den ſtärkeren beſtändig ein Vorbild vor die Augen ſtellt, dem ſie nacheifern können, wodurch ihnen die Erreichung des für ſie überhaupt Erreichbaren be⸗ deutend erleichtert wird. Ueber dieſen letzteren Punkt hat uns vor nicht langer Zeit ein Amtsgenoſſe geſchrieben:er ſtehe auf der ebenen breiten Straße, wo Raum fur alle Kinder ſei und wo die Schwächlinge c anſtrengen, um den ſtärkeren Mitſchülern möglichſt nachzufolgen. Befänden ſich aber Erſtere allein ohne das gute Vorbild der Anderen, ſo würden ſie ihr Ziel ſchwerlich erreichen, wofür weder die Kinder ſelbſt, noch ihre bedauernswürdigen Lehrer verantwortlich zu machen wären, ſondern vorzugsweiſe die, welche die Sonderung angeordnet hätten. Uebrigens ſoll auch nicht unbemerkt bleiben, daß weniger beanlagte Kinder nicht ſelten ruhiger, ſtiller, braver ſind, als ge⸗ ſcheidtere, lebhaftere, zu allerlei Muthwillen mehr aufgelegte, ſo daß

*) Geſetz d. d. Haag am 28. Mai 1874. Vgl. Organ XX(1874) S. 105 bis 110 und des Schreibers kleine Schrift: Die Ausdehnung des Schulzwanges auf die Taubſtummen und die achtjährige Schulzeit für dieſelben. Friedberg 1874.

**) Geſetz vom 18. Januar 1876. Vgl. Org. XXIII(1876) S. 117 119.