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angenommen werden, daß die Verſchiedenheit des ſtets von derſelben Perſon in Anwendung gebrachten Maßſtabes nie eine das Weſen der Sache ändernde geweſen ſein wird, und ſo ergibt ſich aus obiger nackten Zuſammenſtellung vorerſt, daß es bei den Taubſtummen nicht anders iſt, wie bei andern Menſchenkindern auch, nemlich daß die Beiſpiele hervorragender Begabung nur ſelten ſind, daß die meiſten zum„Mittelgut“ gehören, daß es aber auch an Solchen nicht fehlt, die bei den Anfängen ſtehen bleiben beziehungsweiſe nicht einmal bis zu dieſen gelangen.
Wenn nun auch Tbſt.⸗Anſtalten, welche in der Lage ſind, über ihre Beſtimmung mit Freiheit ſelbſt zu entſcheiden, nicht verwehrt oder verargt werden kann, daß ſie zur Erleichterung ihrer Arbeit und zu mehrerer Sicherung des Erfolgs derſelben Kinder, welche ſich von vornherein als ſchwachbegabte darſtellen oder nach vorgenommenen Unterrichtsverſuchen als ſolche erwieſen ſind, zurück⸗ oder nach bereits erfolgter Aufnahme wieder ausweiſen und nur die gut beanlagten aufnehmen bezw. zurückbehalten, ſo würde ſich doch ein gleiches Ver⸗ fahren bei Staats⸗ oder Provinzial⸗Anſtalten, welche für alle taubſt. Kinder des betreffenden Landes beſtimmt ſind, in keiner Weiſe recht⸗ fertigen laſſen, weil bei denſelben ein ſehr namhafter Theil der tbſt. Schuljugend, der wenn auch gering befähigt doch immerhin in gewiſſem Sinne noch bildungsfähig iſt und gerade ſeiner geringeren Befähigung wegen die Schule nur um ſo nöthiger hat, um vor dem gänzlichen Verſinken in geiſtige Unthätigkeit geſchützt zu werden, von der Wohl⸗ that einer planmäßigen Unterweiſung und Erziehung ausgeſchloſſen werden würde. In eine für alle taubſt. Kinder des Landes beſtimmte Unterrichts⸗Anſtalt müſſen eben auch alle— von den offenbar blöd⸗ ſinnigen, die zuweilen auch nur ſtumm und nicht immer zugleich auch taub ſind, abgeſehen— aufgenommen werden, und alle ſind es werth, daß man ſie auf ihre Bildungsfähigkeit prüft, wobei nicht der höhere oder geringere Grad dieſer Bildungsfähigkeit, ſondern der Mangel derſelben die Entſcheidung geben darf über die Frage, ob ein Kind in der Anſtalt bleiben kann oder wieder aus ihr entlaſſen werden muß.
Ein Abweiſen eines Kindes aus der einen Landesanſtalt wegen geringerer Befähigung ließe ſich nur dann rechtfertigen, wäre dann ſogar Pflicht, wenn neben der Anſtalt für höher begabte eine andere für geringer begabte Kinder bereits beſtünde, aber ſo lange man im ſtärkſten und darum auch verletzendſten Gegenſatz zu der Freigebigkeit, die man überall bethätigt, wo es ſich um„die Schule“ handelt,— ſo lange man fortfährt, die Taubſtummen, die beklagenswerthen Stief⸗ kinder der Natur, auch als Stiefkinder der Geſellſchaft zu behandeln, — ſo lange(was in deutſchen Landen bis jetzt erſt in Schleswig⸗Holſtein*) und in den Großherzogthümern
*) Patente des Königs Chriſtian VII. d. d. Kopenhagen 8. Nov. 1805, Gottorf 21. Mai 1807, Gluͤckſtadt 30. Januar 1813. Vgl. das von Matthias herausgegebene Organ der deutſchen Taubſt.⸗ und Blinden⸗Anſtalten XII.(1866) S. 181—184.


