Jahrgang 
1929
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Die Ermäßigung wird auch dann gewährt, wenn Geſchwiſter auch nichtheſſiſche Schulen uſw. beſuchen, oder wenn ſie teilweiſe im Beſitz von Freiſtellen ſind.

Geſchwiſter, die Muſik⸗, Handels⸗, Haushaltungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, ſind nur dann bei der Feſtſetzung des Schulgeldes in Betracht zu ziehen, wenn ſie währené des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden Anterricht erhalten.

Wer auf Ermäßigung des Schulgeldes Anſpruch machen will, muß einen Vordͤruck aus⸗ füllen, der bei Beginn des Schuljahres an die Schüler verteilt wird. Der ausgefüllte Vordruck muß innerhalb 8 Tagen nach der Aushändigung an den Klaſſenführer zurückgegeben werden; geſchieht dies nicht, ſo tritt nach behörèͤlicher Anoroͤnung eine etwaige Ermäßigung erſt nach Ablauf des Halbjahres ein, in dem der Voroͤruck zurückgegeben wird.

Bezüglich der Bezahlung des Schulgeldes hat das Miniſterium für Kultus und Bil⸗ dungsweſen folgendes beſtimmt:

Das Schulgeld iſt bis zum Ende jeden Monats fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung hat ſofort nach Ablauf des Fälligkeitsmonats Mahnung zu erfolgen; nach fruchtloſem Ablauf der Mahnfriſt von 10 Tagen muß alsbald das Beitreibungsverfahren(d. h. die Pfändung) eingeleitet werden, es ſei denn, daß eine Stundung bereits bewilligt, oder ein Geſuch um Stundung eingereicht worden iſt, über das die Entſcheidung noch ausſteht. Auf Yerſprechungen der Schuloͤner dürfen ſich die Rechner nicht einlaſſen. Stundungsgeſuche müſſen ſo zeitig ein gereicht werden, daß möglichſt bis zum Ablauf der Mahnfriſt über ſie entſchieden iſt.

Die Mahnung erfolgt durch Mahnzettel, wofür eine Gebühr zu entrichten iſt. Bei der Bezahlung von Schulgeld, für das bereits die Beitreibung eingeleitet iſt, muß die fällig gewor⸗ dene Pfändungsgebühr erhoben werden.

Ein Schüler, für den auch durch Pfändung das Schulgeld nicht beigetrieben werden kann, iſt vom weiteren Beſuch der Schule auszuſchließen.

Die Mahnung an ſäumige Schuloͤner erfolgt durch den Rechner an jedem 3. eines Monats; iſt das Schulgeld bis zum 15. desſelben Monats nicht eingegangen, ſo wird das Beitreibungs⸗ verfahren eingeleitet.

Freiſtellen dürfen beſtimmungsgemäß nur an begabte und ſtrebſame Schüler verliehen werden, die ſich in und außerhalb der Schule gut betragen. An der Aufbauſchule beſtehen zwei Arten von Freiſtellen: 1. Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes, 2. Befreiung von der Zahlung des Schul⸗ und des Koſtgeldes(ſogenanntevolle Freiſtelle).

1. Von der Zahlung des Schulgeldes wirdé ein Schüler befreit, wenn er deſſen bedürftig iſt und wenn er in den Mittelklaſſen(IIIb IIb) die Geſamtnote mindeſtens 2, in den Oberklaſſen (lla Ia) die Geſamtnote mindͤeſtens 3(im ganzen gut) und im Betragen mindeſtens die Note 2(gut) hat.

2. Bezüglich dervollen Freiſtellen hat das Miniſterium für Kultus und Bildungsweſen folgendes beſtimmt:Vorbedingung für die Gewährung ganz oder teilweiſe freier Koſt iſt die Geſamtnotegut. Für die Schüler der unterſten Klaſſe und für die übrigen an Oſtern neu eintretenden Schüler kann eine Entſcheidung erſt nach den Pfingſtferien getroffen werden. In jedem Falle hört die Anterſtützung ohne weiteres auf, wenn die Leiſtungen am Ende des Schulhalbjahres nur alsim ganzen gut oder geringer be⸗ zeichnet werden. Gehen die Leiſtungen eines vom Staate unterſtützten Schülers während eines Schuljahres derartig zurück, daß der Tehrerrat die Erteilung der Geſamtnote 2 für aus⸗ geſchloſſen hält, ſo kann die Anterſtützung auf Vorſchlag der Direktion jederzeit vom Miniſterium für Kultus und Bildungsweſen widerrufen werden.

Die Unterhaltungspflichtigen müſſen bei der Bewerbung um eine Freiſtelle jeder Art den Nachweis ihrer Bedürftigkeit erbringen. Hierfür iſt ein Voroͤruck auszu⸗ füllen, der bei der Direktion zu haben iſt. Alle Freiſtellen werden immer nur auf 1 Jahr verliehen. Die ſeitherigen Inhaber von Freiſtellen müſſen daher ihr Geſuch für das kommende Schuljahr erneuern, wenn ſie weiterhin auf eine Freiſtelle Anſpruch machen.

Alle Geſuche um Freiſtellen ſind bis ſpäteſtens zum 29. April 1929 bei der Direktion einzureichen. Verſpätet eingereichte Geſuche werden nicht berückſichtigt!