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Es iſt zwecklos, für die Schüler, die im Oſterzeugnis nicht mindeſtens die Geſamtnote 2 (gut) gehabt haben, um eine volle Freiſtelle nachzuſuchen; ebenſo iſt es zwecklos, für einen Schüler eine Freiſtelle zu beantragen, der im Betragen nicht mindeſtens die Kote 2 (gut) hat.
Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes kann auch nichtheſſiſchen Schülern gewährt werden; volle Freiſtellen werden nur an heſſiſche Schüler verliehen.
Bei ſchweren Yerfehlungen gegen die Schuloroͤnung können Freiſtellen jederzeit aberkannt werden.
4. Die Koſtgemeinſchaft iſt eine private Einrichtung der Schüler, die getroffen worden iſt, um die Verpflegung ſo billig wie möglich zu machen. Die Nahrungsmittel, die Löhne und die Verpflegung der Dienſtmädchen in der Küche(auch in den Ferien!), die Kohlen und ſonſtiger Brennſtoff, Waſſer: alles das wird bezahlt einzig und allein von den Beiträgen der Koſt⸗ teilnehmer. Es iſt klar, daß bei einer ſo großen Wirtſchaft das Geld vorhanden ſein muß, die laufenden Ausgaben zu beſtreiten und die Einkäufe zu beſorgen. Es geht alſo nicht an, daß die Koſtteilnehmer mit der Bezahlung der Beiträge im Rückſtand bleiben; ebenſo iſt es unmöglich, Stundung für das Koſtgels zu gewähren; denn was dem einen recht iſt, das iſt dem andern billig; wenn das Koſtgeld nicht einginge, könnten wir die Küche zumachen.
Das Koſtgeld iſt im voraus zu bezahlen, und zwar monatlich. Auf beſonderen Antrag des Erziehungsberechtigten bei der Direktion kann ausnahmsweiſe auch eine kürzere Zeit vereinbart werden; die kürzeſte Zeit, für die im voraus zu bezahlen iſt, iſt eine Woche.
Die Schüler, die das Koſtgeld nicht bezahlt haben, dürfen nicht miteſſen. Erfahrungen, die wir mit einigen Schülern gemacht haben, zwingen uns dazu, dieſe Maßregel mit aller Strenge durchzuführen. Wir hoffen jedoch, daß die Eltern es vermeiden werden, uns zu zwingen, in dieſer Weiſe gegen ihre Kinder vorzugehen.
Für die Schüler, die eine volle Freiſtelle haben, bezahlt der Staat das Koſtgeld an die Koſtgemeinſchaft.
5. Die Miete im Schülerheim beträgt nach behördlicher Anoronung vom I. April 1927 ab 30 RM. im Jahr; ſie wird in 3 Raten bezahlt, und zwar am 1. Mai, 1. Auguſt und 1. November.
Der Direktion iſt es ſehr erwünſcht, wenn die Schüler möglichſt nicht im Schülerheim wohnen, da dieſes für alle nicht mehr ausreicht; für die Jungen iſt es auch zweifellos beſſer, wenn ſie in einer Familie untergebracht werden. Nur in den dringenoͤſten Kotfällen ſollten die Eltern ihre Kinder in dem Schülerheim wohnen laſſen.— Auch die Schüler, die in der Staoͤt wohnen, können in der Koſtgemeinſchaft eſſen.— Wenn 2 Schüler in der Stadoͤt in einem Zimmer wohnen, iſt die Ausgabe nicht groß; für 12—15 RM. im Monat iſt dann ſchon ein Zimmer zu haben.
6. Für die ärztliche Behandlung der Schüler im Schülerheim haben wir mit Genehmigung der Behörde mit dem Kreisarzt einen Vertrag abgeſchloſſen. Von jedem Heim⸗ ſchüler ſind in dieſe Arztkaſſe jährlich 5 RM. zu bezahlen.
Irgend welche Krankenkaſſe beſteht alſo an der Aufbauſchule nicht; Apothekerkoſten, Behandlung im Krankenhaus uſw. haben die Schüler ſelbſt zu tragen. Ernſtlich kranke Schüler können im Schülerheim auch nicht gepflegt werden; wer ernſtlich erkrankt, muß entweder in das Krankenhaus oder nach Hauſe gehen.
7. Auf Yerfügung des Min. f. Kultus und Biloungsweſen vom 3. März 1927 müſſen alle Schüler der„Schülerverſicherung gegen Anfall“ beitreten. Der Verſicherungsbeitrag beträgt im Jahr 1.20 RM. Die YVerſicherungsgeſellſchaft trägt die notwendigen Heilkoſten bei Anfällen bis zu 1 500 Rl., bei bleibender Invalidität zahlt ſie ein Kapital bis zu 15 000 RM., bei Codes⸗ fall übernimmt ſie die Beerdigungskoſten bis zu 1500 RM.
8. Wenn ein Schüler aus Geſundheitsrückſichten von einem allgemein verbindlichen
Unterrichtsfach befreit werden ſoll(etwa vom Turnen und vom Schwimmen,, ſo kann dies nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes geſchehen. Dieſes Zeugnis muß nach behöroͤlicher


