18 Ferner geben wir Kenntnis von folgender Verfügung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz:
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-frei- willigen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.
Das Kgl. Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehr- anstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Le- bensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erfor- derlich. Unzurcichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
2. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W. O. Ausgabe von 1904, Muster 17 a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler (sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„der Aussteller... der obigen Erklärung“.
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern
die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
6. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außer- stande, die Unterhaltungserklärung abzugeben und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bzw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt (auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Ver- handlung mit dem im Anm. 2 auf Seite 255 W. 0. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genigt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c: Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen. G Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Duhrungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.


