Sportliche Veranstaltungen: Bei dem vom Frankfurter Landesverband für Leichtathletik veranstalteten Staffellauf Rund um die Frankfurter Anlagen im Frühjahr 1926 wurden unsere 15 Läufer 3. Sieger in 6 Min. 50 Sek.— Unsere 1. Mannschaft(Schüler über 16 Jahre) errang im Staffellauf für höhere Lehranstalten 5100 m, veranstaltet vom Frankfurter Landesverband für Leichtathletik, den 4. Preis in 59,6 Sekunden und erhielt die Ehrenurkunde der deutschen Sportbehörde für Leichtathletik.
An der Frühstücksspeisung, die von der Stadt eingerichtet ist, nahmen durch- schnittlich 120 Schüler teil.
Dank der Erholungsfürsorge des städtischen Jugendamtes und der Zentrale für private Fürsorge konnte mehreren Schulern ein billiger vierwöchiger Erholungsaufent- halt gewährt werden. Im August weilte die UIII unter Führung von Stud.-Rat Linß vier Wochen auf der Wegscheide bei Bad Orb.
Als Schularzt waltete wieder Herr Dr. Münch. Er nahm die regelmäßigen und auch besondere Untersuchungen der Schüler vor. Den Abiturienten hielt er einen aufklären- den Vortrag. Für all diese, ehrenamtliche, Arbeit im Dienst der Schule sei ihm auch an dieser Stelle herzlich gedankt.— Der Gesundheitszustand der Schüler war gut.
Versicherung: Durch Erlaf des H. Ministers vom 22. 2. 1926— UII 558— ist be- stimmt, daß alle Schüler der staatlichen höheren Lehranstalten der Versicherung des Ver- bandes der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten in Deutschland angeschlossen werden. Der Beitrag war im vergangenen Schuljahr 0,65 M., ist aber im Schuljahr 26 27 auf 1.50 M. erhöht worden, die in 2 Raten, am 1. Mai und 1. Oktober, erhoben werden. Es wird aus- drücklich darauf hingewiesen, daß für jeden Schüler Verpflichtung zur Zahlung dieses Bei- traes besteht. Bei einer Reihe von Unfällen ist die Versicherung in Anspruch genommen worden.
Der Berufsberatung der Abiturienten und der mit dem Zeugnis der mittleren Reife Abgehenden wurde besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Leider ist die Lage ja heute so, daß bei der Berufswahl die ideellen Gesichtspunkte hinter den praktischen stark zuriicktreten müssen. Das städtische Berufsamt(Königswarterstr. 26) wurde in einigen Fällen von Schülern in Anspruch genommen: seine Beobachtungsbogen füllte die Schule aus.
¹) Schulgeld, Unterstützungen.
Das Schulgeld beträgt seit 1. 4. 26 vierteljährlich 50 M.; in den ersten beiden Monaten des Vierteljahres sind je 17., im letzten Monat 16 M. zu zahlen. Das Eintrittsgeld beträgt 5 M. An Geschwisterermäßigungen werden(seit 1. 4. 26 nur auf besonderen, aber nicht näher zu begründenden Antrag) gewährt: Für das zweite der eine höhere Schule oder Hoch- schule besuchenden Kinder des gleichen Erziehungsberechtigten 25 v. H., das dritte 50 v. H.; jedes weitere Kind ist schulgeldfrei.
Das Schulgeld ist bis zum dritten Schultag jedes Monats an die Anstaltskasse zu ent- richten, für volle Ferienmonate am letzten Schultage des Vormonats. Abmeldung befreit von der Schulgeldzahlung nur, wenn sie bis zum letzten Schultage des Vormonats dem Anstalts- leiter zugegangen ist. Beitreibung des Schulgeldes im Verwaltungszwangsverfahren und einstweilige Ausschließung vom Unterricht erfolgt nach voraufgegangener Androhung, wenn das Schulgeld eine Woche nach Fälligkeit nicht entrichtet ist.
Die Kassengeschäfte der Anstalt verwaltet die Staatliche Kreiskasse II in Frankfurt a. Main, Hochstr. 16. Für ihre mustergültige Erledigung spricht der Anstaltsleiter dem Kas- senführer, Herrn Oberrentmeister Schmud und seinen Mitarbeitern auch hier seinen herz- lichen Dank aus.
Das Schulgeld kann gezahlt werden:
1. Durch Barzahlung an dem in den ersten Tagen des Monats in der Anstalt stattfin- denden Hebetermin. Soweit die Zahlung an dem festgesetzten Hebetermin nicht erfolgt, kann die Barzahlung auch bei der Staatlichen Kreiskasse II., Hochstr. 16, geleistet werden.
2. Durch Zahlkarte oder Ueberweisung auf das Postscheckkonto Frankfurt a. M. 6822 der Staatlichen Kreiskasse II Frankfurt a. M
Die Eltern und Erziehungsberechtigten werden gebeten, der pünktlichen Einzahlung des Schulgeldes ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, damit die Kreiskasse nicht ge- zwungen ist, rickständige Schulgeldbeträge im Mahn- und Zwangsverfahren einzuziehen. Durch dieses Verfahren würden den Zahlungspflichtigen besondere Kosten erwachsen. Auch entstehen infolge der zwangsweisen Einziehung häufig unangenehme Auseinandersetzun- gen, die zu vermeiden sowohl im Interesse der Anstalt und der Kasse als auch der Er- ziehungsberechtigten liegt.
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