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Schule angeſetzten außerplanmäßigen Leibesübungen nur durch die genannten Stellen erfolgen kann. Die Schüler ſind immer wieder und zwar immer wieder faſt vergeblich auf die Notwendigkeit einer geeigneten Turnkleidung hingewieſen worden.„Mit leichtem, abſatzloſen Schuhzeug, ohne überflüſſige, die Bewe⸗ gung hemmende Kleidung können die Schüler die Uebungen beſſer ausführen, die Möglichkeit von Un⸗ glücksfällen wird eingeſchränkt und der Geſundheitszuſtand günſtig beeinflußt. In ärztlichen Kreiſen ge⸗ winnt die Ueberzeugung immer ſtärker Geltung, daß die Gewöhnung des Körpers an Luft und Licht die Zahl der Erkrankungen vermindert.“(Vergl. Min⸗Erlaß vom 9. Mai 1923— UVI 1314 IIID.
Durch Vermitilung der„Zentrale für pripaſe Fürſorge“ wurden in den Sommermonaten 4 Schüler zu vierwöchigem Aufenthalte in dem Schülererholungsheim zu Aßmannshauſen a. Rh. verſchickt.
4i) Schulgeld.
Das Schulgeld beträgt ſeit dem 1. Mai 1924 10 Mark monatlich, das Eintrittsgeld 5 Mark. Die Schulgeldermäßigung beträgt für das zweite der eine höhere auch außerpreußiſche Schule(einſchl. Hoch⸗ ſchule) beſuchenden Kinder des gleichen Erziehungsberechtigten 25, für das dritte dieſer Kinder 30 v. H., das vierte und jedes weitere dieſer Kinder iſt ſchulgeldfrei. Von Eltern in beſonders günſtiger Ver⸗ mögenslage wird erwartet, daß ſie von den Ermäßigungen keinen Gebrauch machen. Als höhere Schulen gelten: alle allgemein bildenden, als höhere anerkannten Schulen, einſchließlich der Aufbauſchulen und Aufbauk aſſen, als Hochſchulen: die Univerſitäten und Techniſchen Hochſchulen, die ſtaatlichen Kunſthoch⸗ ſchulen, ſowie ferner ſolche wiſſenſchaftlichen und künſtleriſchen Hochſchulen, die auf Grund ſtaatlicher An⸗ erkennung ihnen gleichzuachten ſind. Prieſterſeminare ſind den Hochſchulen gleichzuſtellen. Die Erleich⸗ terungen werden ohne beſondere Anträge der Erziehungsberechtigten gewährt. Ausländiſche Schüler zahlen ab 1. April 1925 kein erhöhtes Schulgeld, falls in dem betreffenden Auslande von deutſchen Kindern beim Beſuche höherer Lehranſtalten kein höheres Schulgeld gefordert wird, als von einheimiſchen Schülern.
Das Schulgeld iſt bis zum dritten Schultag jedes Monats an die Anſtaltskaſſe zu entrichten, für volle Ferienmonate am letzten Schultage des Vormonats. Abmeldung befreit von der Schulgeldzah⸗ lung nur, wenn ſie bis zum letzten Schultage des Vormonats dem Anſtaltsleiter zugegangen iſt. Bei⸗ treibung des Schulgeldes im Verwaltungszwangsverfahren und einſtweilige Ausſchließung vom Unterricht erfolgt nach voraufgegangener Androhung, wenn das Schulgeld eine Woche nach Fälligkeit nicht ent⸗ richtet iſt.
Schüler, die im Laufe eines Monats von einer anderen höheren Unterrichtsanſtalt an die An⸗ ſtalt übergehen, haben in der Regel für dieſen Monat kein Schulgeld zu zahlen.
Anträge auf Stundung des Schulgeldes ſind ſofort dem Anſtaltsleiter einzureichen, der ſie an das Provinzial⸗Schulkollegium weiterleitet.
Die Söhne verſetzter Beamten und Militärperſonen zahlen beim Uebergang von einer höheren Lehranſtalt des früheren Wohnorts auf die Anſtalt kein Eintrittsgeld.
Das Schulgeld kann gezahlt werden:
1. Bei der Städliſchen Sparkaſſe, Gr. Kornmarkt 3, durch Barzahlung oder Ueberweiſung auf
Scheckkonto Nr. 2950. 2. Durch Zahlkarte oder Ueberweiſung auf das Poſtſcheckkonto Nr. 3276.
Freiſtellen.
Von dem geſamten Schulgeldaufkommen ſtehen vom 1. Mai 1924 10 v. H. für Freiſtellen und Schulgeldermäßigungen zur Verfügung. Zuſtändig für die Bewilligung iſt die Geſamtkonferenz. Nur wirk⸗ lich Bedürftige und Würdige dürfen berückſichtigt werden.
Bei Prüfung der Bedürftigkeit ſind neben dem Einkommen des Erziehungsberechtigten die ſonſtigen, ſeine wirtſchaftliche Lage bedingenden Verhältniſſe, namentlich größere Kinderzahl und die Notwendigkeit, die Kinder auf auswärtige Schulen zu ſchicken, zu berückſichtigen.
Geſuche ſind bei Beginn jedes Schuljahres unter genauer Darlegung der Verhältniſſe einzureichen. Es genügt nicht zu ſchreiben,„da ſich meine Verhältniſſe nicht geändert haben..... 4
Zahl der ganzen(halben) Freiſtellen. April: 23(1). Mai⸗Juli: 25(5). Auguſt⸗September: 23(3). Oktober⸗März: 22(0).


