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Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zu- rückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in un- nötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielſach außer Stand gesetat, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchen- den erfordert.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zög- linge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aus- händigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 80 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige nach- zusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vor- schriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach- weise wird im Anschluss an§ 80 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamt- lichen Bescheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt, (Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W. O. Ausgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen; trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersten Falle gestrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„der Aus- steller der obigen Erklärung“.
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspoli- zeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
9. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hiedurch..... meine Einwilligung zu seinem Dienstantritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Un- terschrift ortsbehördlich und polizeilich beglaubigt sein muß. Ein dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater


