Jahrgang 
1910
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ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W. O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Be- glaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c: Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis.

Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebens- jahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehr- anstalten durch die Direktion auszustellen.

Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke dart zwischen den durch die verschiedenen Führungs- zeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeug- nissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vor- gesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.

Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Aus- stellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglau- bigte Abschriften genügen nicht.

Zu§ 85 Ziffer 5 a. Außerdem ist, sofern nicht die Zulassung zur Prüfung von der Kommission beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wissen- schaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W. O. auszustellendes besonderes Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. Dieses Zeugnis (Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.

Unterschrift.

Ferienordnung für das Schuljahr 1910.

Osterferien: vom 19. März bis 4. April einschließlich. Pfingstferien: vom 13. bis 18. Mai einschließlich. Sommerferien: vom 1. Juli bis I. August einschließlich.

Herbstferien: vom 24. September bis 10. Oktober einschließlich.