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Bauführer, welche nach Ablegung der ersten Prüfung in einem der beiden Bau- fächer sich späterhin dem andern Fache zuwenden und demnächst in diesem Fache die zweite Prüfung ablegen wollen, müssen, um zu derselben zugelassen zu werden, mindestens zwei Jahre practischer Vorbereitung diesem letztern Fache gewidmet haben.
Bei Maschinenbauführern müssen von der Zeit der practischen Beschäftigung min- destens 6 Monate zum Arbeiten in einer Maschinenwerkstätte, und bei Solchen, welche demnächst im Eisenbahnmaschinendienst angestellt werden wollen, ausserdem 3 Monate zum Fahren auf der Locomotive verwendet sein. In beiden Beziehungen kann jedoch die Zeit, während welcher der Candidat sich diesen Beschäftigungen etwa schon vor Ab- legung der ersten Prüfung gewidmet hat, in Anrechnung gebracht werden.
§. 8. Dem bei der technischen Ober-Prüfungscommission zu stellenden Antrage
auf Zulassung zur zweiten Prüfung sind beizufügen:
1) das Zeugniss über die bestandene erste Prüfung;
2) Bescheinigungen über die vorgeschriebene practische Beschäftigung, welche von Königlichen Beamten des Staatsbau- bezw. Maschinendienstes oder für den Staatsdienst geprüften Baumeistern bezw. Maschineningenieuren ausgestellt sein müssen.
§. 9. Die zweite Prüfung soll die Fähigkeit des Candidaten feststellen, die durch academisches Studium] und practische Beschäftigung gewonnenen Kenntnisse und Fertig- keiten für die Lösung practischer Aufgaben nutzbar zu machen.
Sie umfasst:
1) Die Bearbeitung eines durch specielle Zeichnungen dargestellten und eingehend begründeten Entwurfs nach gegebenem Programm, welche der Candidat mit der selbstgeschriebenen eidesstattlichen Erklärung zu versehen hat, dass er sie ohne fremde Hilfe angefertigt habe.
Die Ertheilung der Aufgabe zu dieser Arbeit kann bereits nach einjähriger vorschriftsmässig bescheinigter practischer Beschäftigung nachgesucht werden und ist alsdann die Bearbeitung bei der Meldung zur weitern Prüfung mit- einzureichen.
2) Die Bearbeitung von Fachaufgaben während dreier Tage unter Clausur.
3) Eine mündliche Prüfung.
Die Zulassung zu den unter 2 und 3 bezeichneten Abschnitten der Prüfung ist
durch den befriedigenden Ausfall der unter 1 bezeichneten Arbeit bedingt.
Fällt die Arbeit ungenügend aus, so kann sie dem Candidaten zur Verbesserung
zurückgegeben oder ihm eine neue Aufgabe gestellt werden.
§. 10. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
A. Für das Hochbaufach:
Die Einrichtung und Construction der Bauwerke des Land- und Stadtbaues, einschliesslich der Einrichtungen für die Erwärmung und Ventilation, Details des innern Ausbaus, Ornamente und Decorationen, städtische Strassenanlagen.
B. Für das Bau-Ingenieurfach:
1) Den Strassen- und Eisenbahnbau im ganzen Umfange, sowie Einrichtung und Construction der dahin gehörigen Bauobjecte, einschliesslich der practischen und theoretischen Ermittelungen.
2) Den Wasserbau im ganzen Umfange, sowie Einrichtung und Construction der dahin gehörigen Bauobjecte, einschliesslich der practischen und theoretischen Ermittelungen.


