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3) Den Maschinenbau in Beziehung auf Dampfmaschinen, Ausrüstung der Eisen- bahnstationen mit Krahnen und Pumpen, sowie die auf Baustellen zu verwen- denden Arbeitsmaschinen.
C. Für das Maschinenfach:
Das Eisenbahn-Maschinenwesen im ganzen Umfange, einschliesslich der Dampf- schiffe, Trajecte und des Werkstättenbetriebes.
Die mündliche Prüfung soll ausserdem die Befühigung des Candidaten für die besonderen Aufgaben des Verwaltungsdienstes feststellen und ihm zu diesem Zwecke Gelegenheit geben, zu zeigen, in wie weit er sich Kenntnisse auf dem Gebiete der Juris- prudenz und der cameralistischen Wissenschaften zu eigen gemacht hat.
§. 11. Ueber das Ergebniss jeder Prfung wird von der Commission beschlossen, welche dieselbe abgehalten hat. Hat der Candidat die Prüfung bestanden, so fertigt die Commission das Prüfungszeugniss aus, in welchem auszusprechen ist, ob der Candidat die Prüfung„bestanden“ oder„mit Auszeichnung bestanden“ habe. Das Ergebniss für die einzelnen Arbeiten und Disciplinen ist mit den Prädicaten: vorzüglich, recht gut, gut, ziemlich gut, hinreichend, ungenügend, auszudrücken. Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird dies dem Candidaten durch die Com- mission eröffnet.
§. 12. Die erste wie die zweite Prüfung kann bei ungünstigem Ausfall nur ein- mal, und nicht vor Ablauf von 6 Monaten wiederholt werden.
Wer die Prüfung nach Beginn der Clausurarbeiten ohne triftige und von der Prü- fungscommission als ausreichend anerkannte Gründe unterbricht, wird als nicht bestanden erachtet.
§. 13. Nach bestandener zweiter Prüfung wird der Bauführer zum Baumeister, der Maschinenbauführer zum Maschinenmeister ernannt.
§. 14. Candidaten, welche die erste oder zweite Prüfung mit besonderer Auszeich- nung bestanden haben, können von der technischen Ober-Prüfungscommission dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Verleihung von Reiseprämien empfohlen werden.
§. 15. Diejenigen Studirenden des Baufachs, welche bei Erlass der gegenwärtigen Bestimmungen das Studium bereits begonnen haben, können die erste Prüfung auf ihren Wunsch nach den Vorschriften vom 3. September 1868 ablegen. Für diejenigen Bau- führer, welche die erste Prüfung nach den erwähnten Vorschriften abgelegt haben, oder noch ablegen, gelten diese Vorschriften auch bei der zweiten Prüfung, wobei jedoch die Trennung der Fachrichtungen Berücksichtigung findet.
Für die nach diesen Paragraphen noch in Gemässheit der älteren Vorschriften ab- zuhaltenden Prüfungen treten die nach§. 2 zu bildenden Prüfungscommissionen an die Stelle der bisherigen Prüfungsbehörden. Letztere haben bis zur Bildung der gedachten Commissionen ihre Functionen fortzuführen.
§. 16. Studirenden des Maschinenfachs, welche vor Erlass der gegenwärtigen Vor- schriften das Fachstudium auf einer technischen Hochschule bereits begonnen haben, ohne


