Jahrgang 
1876
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eine Reife-Prüfung auf einer der im§. 1 bezeichneten Anstalten bestanden zu haben, soll gestattet werden, diesem Erforderniss durch nachträgliche Ablegung einer solchen Reife- Prüfung zu genügen, sofern dieselben bis zum Schlusse des Jahres 1881 zur Ablegung der ersten Staatsprüfung gelangen.

Berlin, den 27. Juni 1876.

Der Mmister für Bandel, Gewerbe und äffentliche Arbeiten. Achenbach.