c. die Constructionselemente des Wasser-, Wege-, Eisenbahnbaues und des Ma- schinenbaues, sowie Kenntniss der auf Baustellen gebräuchlichen Hilfsma- schinen und deren Effectberechnung;
d. Einrichtung von Kostenanschlägen, Bauführung und Geschäftsgang.
B. Für das Hochbaufach insbesondere:
a. Die graphische Statik und die Ermittelung der Stabilität und Festigkeit der Mauern, Gewölbe, sowie der Dach- und Deckenconstructionen in Holz. Stein und Eisen;
b. Antike Baukunst, Ornamentik, Geschichte der Monumente mit besonderer Rücksicht auf Construction;
c. Einrichtung und Construction der Bauwerke des Land- und Stadtbaues, Prin- cipien der Erwärmung und Ventilation.
C. Für das Bau-Ingenieurfach insbesondere:
a. Infinitesimalrechnung und deren Anwendung auf Geometrie, Mechanik und Physik;
b. Elasticitätslehre, Festigkeitslehre und mathematische Bauconstructionslehre;
c. Höhere Geodäsie;
d. Uebersicht der Formen der antiken Baukunst, der Formenlehre und der Ge- schichte der Baukunst;
e. Einrichtung und Construction von Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, sowie von Hochbauten des Eisenbahnwesens;
f. Einrichtung und Construction der Bauwerke des Wege-, Wasser- und Eisen- bahnbaues im ganzen Umfange;
g. Maschinenconstructionslehre mit Bezug auf Dampfmaschinen, Locomotiven und Eisenbahn-Betriebsmittel.
D. Für das Maschinenfach:
a. Infinitesimalrechnung und deren Anwendung auf Geometrie, Mechanik und Physik;
b. Elasticitätslehre, Festigkeitslehre und Maschinenconstructionslehre;
c. Theoretische Maschinenlehre;
d. Eisenhüttenkunde, mechanische Technologie und Werkzeugmaschinenkunde;
e. Einrichtung und Construction von Werkstättengebäuden und Fabrikanlagen;
f. Einrichtung und Construction der Motoren und Transportmaschinen.
§. 6. Die schriftliche Prüfung, welche der mündlichen vorangeht, besteht in der unter Clausur auszuführenden Bearbeitung einfacher Aufgaben aus den betreffenden Fach- gebieten. 4
Die Clausur dauert 6 Tage.
§. 7. Nach bestandener Prüfung wird der Candidat in den Fächern des Hochbau- wesens und des Bauingenieurwesens zum Bauführer, im Fache des Maschinenwesens zum Maschinenbauführer ernannt.
Er muss, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, zwei Jahre hin- durch in dem von ihm gewählten Fache practisch gearbeitet haben.
Die practische Beschäftigung muss bei Bauführern mindestens ein Jahr hindurch in practischer Thätigkeit auf Baustellen bestanden und dem Candidaten auch Gelegenheit
gegeben haben, sich in Messungs- und Nivellements-Arbeiten seines Fachs zu üben und zu bewähren.


