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§. 3. Der Antrag auf Zulassung zur ersten Prüfung ist im Laufe der Monate März oder September bei einer der Prüfungscommissionen in Berlin, Hannover und Aachen zu stellen.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1) das Zeugniss der Reife von einem Gymnasium oder einer Realschule I. Ordnung, bezw. einer reorganisirten Königlichen Gewerbeschule;
2) die Zeugnisse von den in§. 1 Absatz 3 bezeichneten Lehranstalten, welche über die zurückgelegte Studienzeit und die darin besuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben;
3) Studienzeichnungen, welche den Grad der erworbenen Fähigkeit im Freihand-
zeichnen und im Entwerfen in denjenigen Disciplinen darthun, auf welche sich
die Prüfung erstreckt.
Die Zeichnungen müssen mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrer Vollen- dung und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie aus- geführt worden, oder einer eidesstattlichen Erklärung des Candidaten darüber versehen sein, dass sie von ihm selbst angefertigt seien.
4) Eine Darstellung des Lebenslaufes, welche namentlich den Gang der academischen
Studien berücksichtigt.
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§. 4. Die Prüfungscommission hat diese Vorlagen zu prüfen, zu erwägen, ob die Nachweise ad 2, 3 und 4 die Annahme rechtfertigen, dass das Studium ein den Vor- schriften des§. 1 entsprechendes gewesen sei, und hiernach, wenn die Vorlagen genügend befunden werden, die Zulassung zur Prüfung auszusprechen, andernfalls dieselbe unter Angabe von Gründen zu versagen.
§. 5. Die Prüfung ist theils schriftlich, theils mündlich und umfasst folgende Gegenstände:
A. Für alle drei Fächer gleichmässig:
1) Naturwissenschaften:
a. Physik, die allgemeinen physikalischen Eigenschaften der Körper, die mecha- nische Physik, die Lehre vom Schall, von der Wärme, vom Licht und den optischen Instrumenten, von der Electricität und dem Magnetismus in Be- ziehung auf die Telegraphie;
b. Chemie, Mineralogie und Geognosie.
2) Mathematische Wissenschaften:
a. Darstellende Geometrie, Projectionslehre, Schattenconstruction und Perspec- tive, Stereometrie, synthetische und analytische Geometrie der Ebene und des Raumes in Anwendung auf Kegelschnitte und die Flächen zweiten Grades, sowie auf die wichtigeren transcendenten Curven;
b. Niedere Analysis, Geometrie, Prigonometrie, Algebra und Elemente der Dif- ferential- und Integralrechnung;
c. Mechanik, Zusammensetzung und Zerlegung der Kräfte und Kräftepaare, sowie die Gesetze des Gleichgewichtes und der Bewegung fester, flüssiger und luftförmiger Körper;
d. die Lehre von der Elasticität und Festigkeit mit Bezug auf Bauconstructionen.
3) Bauwissenschaften: a. die Lehre vom Feldmessen und Nivelliren nebst Kenntniss der üblichen Mess- instrumente; b. Baumaterialienkunde und die einfacheren Constructionen der wichtigeren Bau- gewerbe;


