Xnlage II.
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über die
Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Bau- und Maschinenfach im Königreich Preussen.
§. 1. Die Anstellung als Bau- oder Maschinenbeamter im höhern Staatsdienste setzt eine wissenschaftlich-technische Ausbildung voraus, welche nach Ablegung der Reife- Prüfung auf einem Gymnasium oder einer Realschule I. Ordnung durch ein vierjähriges academisches Studium und zweijährige practische Vorbereitung zu erwerben ist und in zwei Staatsprüfungen nachgewiesen werden muss, von denen
die erste nach Abschluss des academischen Studiums, die zweite nach Abschluss der practischen Vorbereitung abgelegt wird..
Für die Maschinenbeamten wird die Entlassungs-Prüfung bei den nach dem Reor- ganisationsplan vom 21. März 1870 eingerichteten Königlichen Gewerbeschulen der Reife- Prüfung der Gymnasien und Realschulen I. Ordnung gleichgestellt.
Das academische Studium kann je nach den Füchern auf der Bau-Academie und der Gewerbe-Academie in Berlin, auf den polytechnischen Schulen zu Hannover und Aachen und ausserdem auf denjenigen ausserpreussischen Lehranstalten zurückgelegt werden, welche der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten als geeignet dazu erklärt. Dasselbe darf in der Regel nicht unterbrochen werden und muss den Lehrgang des be- treffenden Faches umfassen.
§. 2. Beide Staatsprüfungen unterscheiden sich nach den Fächern: A. des Hochbauwesens, B. des Bauingenieurwesens,- C. des Maschinenwesens.
Für die Abnahme der ersten Prüfung werden Prüfungscommissionen in Berlin, Hannover und Aachen gebildet, welche theils aus Lehrern der an den genannten Orten bestehenden technischen Hochschulen, theils aus anderen geeigneten Fachmännern zu- sammenzusetzen sind.
Die Ablegung der zweiten Prüfung findet in Berlin bei der technischen Ober-Prü- fungscommission statt, welche in ähnlicher Weise wie die Commissionen für die erste Prüfung, jedoch mit überwiegender Berücksichtigung des practischen Dienstes gebildet wird.
Die technische Ober-Prüfungscommission hat auch die Thätigkeit der Commissionen für die erste Prüfung zu überwachen. Es pleibt vorbehalten, den Vorsitz in den letzteren
einem Mitgliede der technischen Ober-Prüfungscommission zu übertragen. 1


