Jahrgang 
1876
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11 b. die Fächer, deren Studium zur Vervollkommnung der Berufsbildung wünschenswerth ist, und c. die allgemein bildenden Gegenstände. Im Lehrplan sind ferner diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten näher bezeichnet, welche bei den Vorträgen und Uebungen vorausgesetzt werden. Die Studirenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung zu den Vorlesungen den Besitz dieser Vorkenntnisse nachzuweisen. In Prmangelung genügender Nachweise können besondere Prüfungen angeordnet werden.

§. 11.

Zeugnisse über Besuch der Vorlesungen, bezw. über Fleiss in den Uebungen haben die Studirenden sich halbjährlich in ihren Anmeldebüchern ausstellen zu lassen.

Auf Verlangen und bei genügender Veranlassung werden auch besondere Zeugnisse ertheilt, welche sich auf Dauer des Besuches der Anstalt, Unterrichts- gegenstände, sowie auf Fleiss und Betragen beziehen.

§. 12.

Abgangszeugnisse, welche den Grad der erworbenen Kenntnisse ausdrücken, werden nach Absolvirung der Anstalt auf Grund einer eingehenden Prüfung und mit geeigneter Berücksichtigung der früheren Leistungen aus- gestellt und können als Diplome mit dem Ausdruck ertheilt werden, dass der Studirende als für seinen Beruf vorzüglich vorgebildet anzusehen ist.

Für Diejenigen, welche sich dem Staatsbaudienste des Grossherzogthums widmen wollen, ist die Ablegung der hierfür an der Bauschule oder an der Ingenieurschule eingerichteten Abgangs-Prüfung vorgeschrieben.

Das Nähere über die Abgangs-Prüfungen ist aus der betreffenden Prüfungs-Ordnung zu ersehen, welche vom Secretariat der Anstalt bezogen werden kann.

Anmerkung. Ueber die Zulassung zur Bauführer-Prüfung des Preussischen Staates vergl. Seite 17 des Programms und Anlage II. desselben.

§. 13. Aus den bestehenden Stiftungen werden, den Bestimmungen derselben entsprechend, an Studirende Stipendien, bezw. Preise ertheilt.

§. 14.

Das Eintrittsgeld, bezw. das Unterrichtsgeld ist halbjährlich im Voraus während der ersten Woche des Unterrichtes zu entrichten.

Bei vorzeitigem Austritt findet keine Rückzahlung statt.

Die polytechnische Schule ist ermächtigt, jährlich Einem von je fünf- undzwanzig Studirenden das allgemeine Unterrichtsgeld zu erlassen, sofern die Bewerber nach Vermögensverhältnissen, Betragen und Leistungen dazu geeignet erscheinen.

Das Eintritts- und Unterrichtsgeld wird nach Maassgabe der nachstehen- den Gebühren-Ordnung erhoben.