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§. 7.
Das Vorhandensein der oben bezeichneten Kenntnisse wird durch eine Aufnahme-Prüfung ermittelt, insofern nicht ein genügender Ausweis durch beigebrachte Zeugnisse vorliegt. Namentlich berechtigen zur Aufnahme in sämmtliche Abtheilungen: das Reife-Zeugniss eines humanistischen oder Real-Gymnasiums, einer Realschule erster Ordnung, bezw. einer Realschule mit Oberrealclassen oder einer diesen gleichgestellten Anstalt.
Bezüglich sonstiger Bestimmungen über die Aufnahme wird auf die „Instruction für das Verfahren bei der Aufnahme, bei der Imma- triculation und beim Austritt der Studirenden, sowie beim Eintritt von Hospitanten“ hingewiesen, welche vom Secretariat der Anstalt be- zogen werden kann und beim Beginn des Studienjahres am schwarzen Brett angeschlagen wird.
Anmerkung. Der Nachaeis genügender Uebung im Linear- und Freihandzeichnen kann
Seitens der Aufzunehmenden durch Vorlegung selbst angefertigter Zeichnungen er- bracht werden.
§. 8.
Als Hospitanten sollen nur Solche zugelassen werden, die bei einem Alter von mindestens 17 Jahren vermöge ihrer Lebensverhältnisse nicht als Studirende eintreten können oder ein Fachstudium an einer Hochschule voll- endet haben.
Es ist von ihnen erforderlichen Falles die Befähigung nachzuweisen, dass sie den Unterricht, an dem sie sich betheiligen wollen, mit Nutzen empfangen können.
Die Zulassung der Hospitanten geschieht durch den Director nach Be- nehmen mit den betreffenden Docenten. Die Anmeldung erfolgt beim Secre- tariat.
§. 9.
Die Studirenden sind den allgemein giltigen Gesetzen und Verordnungen, sowie den besonderen Disciplinar-Bestimmungen der Anstalt unterworfen.
Ein Exemplar der Letzteren wird den Studirenden bei der Aufnahme eingehändigt, und haben sie deren Befolgung mit Handschlag anzugeloben.
Hospitanten sind den Disciplinar-Bestimmungen nicht unterworfen, können aber vom Besuch der Anstalt ausgeschlossen werden.
§. 10.
Der Unterricht wird nach einem Lehrplan ertheilt, in welchem für sämmtliche Abtheilungen Inhalt und Dauer des Unterrichtes näher ange- geben sind.
Im Lehrplane sind kenntlich gemacht:
a. die Gegenstände, deren Kenntniss bei den Abgangs-Prüfungen (vergl.§. 12) gefordert wird und welche in erster Reihe empfohlen werden; 8


